.

Kommentare zur digitalen Neuausgabe 2019 von «Günstiger bauen»
(20 Jahre nach der erstmaligen Publikation)

Im Kapitel 11 wird die häufigste Form der Projektrealisierung besprochen, nämlich die Bauausführung mit Einzelunternehmern unter der Bauleitung des Architekten. Dieses Kapitel ist ziemlich aktuell und kann somit auch heute noch mit Gewinn gelesen werden. Auf zwischenzeitliche Änderungen in den letzten 20 Jahren gehe ich nachfolgend ein.

Im Abschnitt 11.1 «Vom Umfang der Realisierungsphase» wird der generelle Ablauf der Realisierungsphase beschrieben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung noch auf der Ausgabe 1985 der SIA-Honorarordnung 102 basiert. Heute jedoch (2019) ist die Ausgabe 2014 massgebend. Der generelle Ablauf der Tätigkeiten für Planung und Bauleitung ist in der Zwischenzeit zwar mehr oder weniger gleich geblieben, Einzelheiten jedoch haben geändert.

Im Abschnitt 11.2 «Vom Dschungel der Gesetze und Normen bei der Bauausführung» geht es um die wichtigsten juristischen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauwerken. Bei diesem Thema ist anzumerken, dass sich das SIA-Normenwerk im Verlauf der letzten 20 Jahre weiterentwickelt hat. Insbesondere ist eine neue Normenreihe hinzugekommen, die als Allgemeine Bedingungen Bau (ABB) bezeichnet wird. In diesen Normen geht es um die kaufmännischen und kommerzeilen Aspekte bei den einzelnen Arbeitsgattungen.

Im Abschnitt 11.3 «Was Bauherrschaften über Werkverträge wissen sollten (SIA-Norm 118)» wird vor allem die sehr wichtige «Handwerkernorm» SIA 118 besprochen. Im Jahr 2013 ist dazu vom SIA eine neue Ausgabe erschienen, aber die Änderungen dürften für den Gelegenheitsbauherrn marginal sein.

Literaturhinweis
Eine aktuellere Beschreibung der Bauausführung mit Einzelunternehmern ist in einem neueren Sachbuch von mir dargestellt. Die oben angesprochenen Änderungen der letzten 20 Jahre sind hier enthalten.

Hans Röthlisberger
Mit wem baue ich? – Bauausführung aus Bauherrensicht (2013)
ganzer Teil 1 des Buches (Kapitel 3 bis 6).

Nähere Informationen zum Buch befinden sich auf roethlisbergers-baublog.com, und zwar ab dieser Seite hier >>>

Wichtiger Hinweis:
Grosse Teile der Ausführungen über die Bauausführung mit Einzelunternehmern im neueren Buch «Mit wem baue ich? sind als umfangreiche Leseproben verfügbar.
Siehe dazu insbesondere:
• Leseprobe Kapitel 4: Werkvertrag hier >>>
• Leseprobe Kapitel 5: Bauarbeiten ausschreiben und vergeben hier >>>

.


Inhalt Kapitel 11: 

11.1 Vom Umfang der Realisierungsphase
11.2 Vom Dschungel der Gesetze und Normen bei der Bauausführung
11.3 Was Bauherrschaften über Werkverträge wissen sollten (SIA-Norm 118)
11.4 Bauarbeiten ausschreiben
11.5 Bauarbeiten vergeben
11.6 Baukosten überwachen

Unter Laien der Bauwirtschaft herrscht manchmal die irrige Meinung vor, dass man beim Bauen vor allem dadurch Geld sparen könne, dass man bei der Bauausführung die Preise der Unternehmer drücke. In Tat und Wahrheit sind jedoch, gesamthaft gesehen, die Sparmöglichkeiten in der Realisierungsphase bei weitem nicht so gross wie in der Planungsphase.

In diesem Kapitel befassen wir uns mit der Realisierung beim traditionellen Architektenverfahren, wo eine Reihe einzelner Unternehmer je einen Teil des Gesamtwerkes ausführen. Wir bezeichnen sie als Einzelunternehmer. Auf die Untervariante dieses Verfahrens, die Realisierung mit einem Generalunternehmer, gehen wir im nächsten Kapitel ein.

Unsere Aufmerksamkeit gilt vor allem der Frage, was die Bauherrschaft dazu beitragen kann, um möglichst vorteilhafte Werkverträge abzuschliessen. Weiter befassen wir uns mit den wichtigsten Rechtsfragen der Bauausführung, insbesondere mit dem Werkvertragsrecht und den SIA-Normen. Abschliessend gehen wir auf das Thema der Baukostenüberwachung ein.

.

11.1 Vom Umfang der Realisierungsphase

Die Realisierungsphase ist nach der Projektdefinition und der Planungsphase die letzte grosse Etappe bei einem Bauprojekt. Sie beinhaltet alle Tätigkeiten von der Vorbereitung der Bauausführung bis zum Abschluss des Projektes. Anhand des Leistungsbeschriebs der SIA-Honorarordnung 102 gehen wir näher auf die Tätigkeiten des Architekten bei der Ausführung ein. Die genannte Ordnung haben wir bereits bei der Besprechung der Planungsphase als Grundlage verwendet (siehe Abschnitt 9.1 «Vom Vorprojekt zur Baueingabe»). Nach den dort aufgeführten zwei Phasen kommen für die Realisierung nun noch drei weitere hinzu: die Vorbereitungsphase der Ausführung, die Ausführungsphase und die Abschlussphase.

Die Gewichtung der nachfolgend beschriebenen Teilleistungen, bezogen auf die Gesamtleistung des Architekten, ist in der Leistungstabelle aufgeführt (siehe Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; Leistungstabelle).

.

Phase 3: Vorbereitungsphase der Ausführung

Nach der Baueingabe muss man normalerweise einige Monate auf die Baubewilligung warten. In dieser Zeit treffen die Planer die nötigen Vorbereitungen, um anschliessend kurzfristig mit den Bauarbeiten anfangen zu können. Sie zeichnen provisorische Ausführungspläne, erstellen Ausschreibungsunterlagen und holen Angebote ein.

Provisorische Ausführungspläne

Diese erste Teilleistung der Vorbereitungsphase (Art. 4.3.1 SIA 102) beinhaltet einen recht grossen Anteil des Architektenhonorars. Ziel der Teilleistung ist es, in nützlicher Frist Planunterlagen für die Ausschreibung zu erhalten, ohne auf fixfertige Pläne warten zu müssen. Die Pläne werden daher vorerst provisorisch angefertigt. Früher hat man sich darunter feine Bleistiftpläne vorstellen müssen (sogenannte Aufrisse), die später sorgfältig mit Tusche nachgezeichnet worden sind. Bei der heutigen Planerstellung mit CAD sehen schon provisorische Ausführungspläne erstaunlich fertig aus. Provisorische Werkpläne haben in der Regel den typischen Werkplanmassstab, also 1:50. Ihr Informationsgehalt ist wesentlich höher als derjenige der Baueingabepläne (meist 1:100). Die Werkpläne sind also nicht bloss vergrösserte Projektpläne. In den Grundleistungen enthalten ist im weiteren das Erstellen eines detaillierten Beschriebes von Materialien und Konstruktionen, wie er für die Ausschreibungen üblich ist.

An den provisorischen Ausführungsplänen sind auch die Spezialisten beteiligt. Ihre Beiträge werden vom Architekten koordiniert. Insbesondere leitet der Architekt die Koordination der Installationspläne.

Zusatzleistungen fallen an, wenn das Projekt pauschal vergeben werden soll (Generalunternehmermodell). Sowohl das Fertigstellen der Ausführungspläne wie das Erstellen der definitiven Fassung des Material- und Konstruktionsbeschriebs sind separat zu honorieren.

Ausschreibungen

Inhalt dieser Teilleistung (Art. 4.3.2 SIA 102) ist das Erstellen der Unterlagen für die Ausschreibungen. Die Pflichtenhefte und Preiseingabeformulare sind in der Praxis vor allem unter dem Begriff «Devis» bekannt. Zusammen mit dem Auftraggeber wird ein Kreis von Unternehmern und Lieferanten bestimmt, der zur Ausarbeitung von Angeboten eingeladen werden soll.

Als Zusatzleistung gilt unter anderem das Erstellen von genaueren Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf Pauschalvergebungen.

Analyse der Angebote, Vergebungsanträge

Diese Teilleistung (Art. 4.3.3 SIA 102) schliesst an die vorhergehende nahtlos an. Die eingegangenen Angebote werden zunächst materiell und rechnerisch kontrolliert. Dann werden sie miteinander verglichen, wobei neben dem Preis auch Kriterien wie Qualität und Termin eine Rolle spielen. In der Regel führt der Architekt mit den Unternehmern und Lieferanten (vielfach nur telefonische) Verhandlungen. Falls Unternehmervarianten vorliegen, werden diese analysiert. Die bereinigten Angebote werden anschliessend dem Auftraggeber in Form einer Vergleichszusammenstellung (siehe Absatz «Der Offertvergleich als Basis der Arbeitsvergebung») präsentiert. Der Architekt stellt zudem einen Antrag, an wen die Arbeit zu vergeben sei (Vergebungsantrag).

In die Angebote, die von den Spezialisten betreut werden (Haustechnik etc.), nimmt der Architekt nur Einsicht. Allenfalls gibt er eine Stellungnahme zu deren Vergebungsanträgen ab.

Terminplan

Abgeschlossen wird die Vorbereitungsphase der Ausführung durch diese recht kleine Teilleistung (Art. 4.3.4 SIA 102). Der bisher bereits vorhandene provisorische Terminplan wird unter Mitwirkung der Spezialisten und in Absprache mit Unternehmern und Lieferanten bereinigt und verfeinert. Die festgelegten Ausführungs- und Liefertermine werden in die Werkverträge übernommen.

.

Phase 4: Ausführungsphase

Jetzt wird es ernst: Wenn die Baubewilligung vorliegt und das letzte Kostenbudget (Kostenvoranschlag) keine Ueberraschungen mehr beinhaltet, kann man mit den eigentlichen Bauarbeiten anfangen. Vorgängig schliesst die Bauherrschaft die nötigen Werk-verträge ab, und die Planer erstellen die definitiven Ausführungspläne. Die örtliche Bauleitung ist während der ganzen Ausführungsphase besorgt, dass die Bauarbeiten koordiniert ablaufen. Mit geeigneten Hilfsmitteln kontrolliert sie Qualitäten, Termine und Kosten.

Unternehmer- und Lieferantenverträge

Mit dieser ersten kleinen Teilleistung (Art. 4.4.1 SIA 102) beginnt die Ausführungsphase. Sobald die Bauherrschaft Arbeiten oder Lieferungen vergeben hat, erstellt der Architekt aufgrund der bereinigten Angebote und allfälliger zusätzlicher Vereinbarungen die Werkverträge. Die Werkverträge aus dem Leistungsbereich der Spezialisten werden von ihm nur durchgesehen und gegebenenfalls ergänzt.

Definitive Ausführungspläne

Diese nächste Teilleistung (Art. 4.4.2 SIA 102) beinhaltet die Fertigstellung der bereits vorhandenen provisorischen Ausführungspläne. Zu den Ausführungsplänen gehören Werk- und Detailpläne aller Art, die auf der Baustelle, in Werkstätten oder bei Lieferanten benötigt werden (z. B. Grundrisse, Schalungspläne, Detailzeichnungen von Einzelbauteilen etc.). Ausführungsspezifikationen (von Materialien, Apparaten, Geräten etc.) werden endgültig festgelegt, architektonische und konstruktive Details bereinigt. Der Architekt koordiniert die gesamte Feinplanung und leitet die Tätigkeit von Spezialisten, Unternehmern und Lieferanten. Er kontrolliert Pläne, die von Dritten erstellt werden, und überprüft, ob sie mit den Architektenplänen übereinstimmen. Bei den Koordinations- und Aussparungsplänen ist er besorgt, dass sie nachgeführt werden.

Gestalterische Leitung

Diese Teilleistung (Art. 4.4.3 SIA 102) wird ziemlich gut honoriert, aber vielen (auch dem Autor) ist nicht so recht klar, was sie genau beinhaltet. Vermutlich werden mit ihr vor allem die Baustellenbesuche des Entwurfsarchitekten oder Projektleiters abgegolten. Bei den ersten zwei der im Leistungsbeschrieb explizit aufgeführten Grundleistungen geht es nämlich um die «Überprüfung der Ausführung auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Grundkonzept» sowie um die «Angabe der in den Ausführungsunterlagen nicht festlegbaren Gestaltungselemente». Eine weitere Grundleistung ist ferner die Beratung des Auftraggebers bezüglich Mobiliar und Einrichtungen.

Interessanterweise gilt aber die Mitwirkung des Architekten bei anderen Gestaltern (z. B. Innenarchitekten) als separat zu vergütende Zusatzleistung.

Bauleitung

Die Bauleitung (Art. 4.4.4 SIA 102) beansprucht von allen Teilleistungen den grössten Anteil am Architektenhonorar. In der folgenden Tabelle geben wir die grosse Zahl der Grundleistungen wieder, die im Leistungsbeschrieb einzeln aufgeführt sind.

.

Grundleistungen der Bauleitung (nach Art. 4.4.4 SIA 102)

  • Einsatz und Leitung der Spezialisten, Unternehmer und Lieferanten; Koordination ihrer Tätigkeiten
  • Ausarbeiten des detaillierten Terminplanes (z.B. nach Gattungen des BKP), sowie Überwachen und Nachführen desselben unter Beachtung der vertraglichen Fristen
  • Allgemeine Leitung und Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle
  • Werkstattkontrollen
  • Kontrolle der Materialien und Lieferungen
  • Anordnung und Kontrolle der Regiearbeiten und der entsprechenden Rapporte
  • Ausmassarbeiten
  • Erstellen der Protokolle der Bauplatzsitzungen und Führen des Baujournals
  • Kontrolle von Leistungsaufstellungen und Rechnungen
  • Erstellen anteilmässiger Kostenverteiler
  • Zahlungsanweisungen und Abschluss der Unternehmer- und Lieferantenrechnungen
  • Führen der Baubuchhaltung; Gliederung in Übereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag
  • Periodische Kostenrapporte; Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag
  • Nachführen des generellen Zahlungsplanes
  • Laufende Aufnahme von eingetretenen Änderungen und der nachträglich nicht mehr kontrollierbaren Arbeiten
  • Gesuche an die Amtsstellen um offizielle Kontrollen
  • Prüfung des Bauwerkes oder von Bauwerksteilen gemeinsam mit den Spezialisten, Unternehmern und Lieferanten im Hinblick auf die Abnahme durch den Auftraggeber
  • Feststellen von Mängeln, Anordnen von Massnahmen und Fristen zu deren Behebung
  • Erstellung der Abnahmeprotokolle
  • Einholen und Kontrollieren der Bank- oder gleichwertigen Garantien
  • Übergabe des Bauwerkes oder von Bauwerksteilen an den Auftraggeber

Abdruck mit Genehmigung des SIA


.

Phase 5: Abschlussphase

Die Tätigkeiten nach der Bauabnahme werden als Abschlussphase bezeichnet. Sie endet mit dem Ablauf der Garantiefrist (meist zwei Jahre ab Abnahme). Gesamthaft beansprucht die Abschlussphase nur einen kleinen Anteil des Architektenhonorars.

Schlussabrechnung

Mit dieser Teilleistung (Art. 4.5.1 SIA 102) werden die abgerechneten Gesamtkosten des Bauwerkes ermittelt. Die Grundleistungen umfassen das Aufstellen, Nachprüfen und Bereinigen der Schlussabrechnung sowie die Gegenüberstellung mit dem Kostenvoranschlag. Aufgeführt ist ferner das Bestimmen von Kennwerten, die sich aus den Gesamtkosten des Bauwerkes ergeben.

Dokumentation über das Bauwerk

Diese Teilleistung (Art. 4.5.2 SIA 102) beinhaltet das Zusammenstellen eines kompletten Dossiers mit allen Unterlagen, die für den Betrieb und den Unterhalt des Bauwerkes notwendig sind. Dazu gehören Baupläne mit nachgeführten Aenderungen (sogenannte Revisionspläne) sowie Unterlagen aller Art für Gebrauch und Wartung (Schemapläne, Gebrauchsanweisungen, Serviceinstruktionen etc.).

Leitung der Garantiearbeiten

Diese letzte Teilleistung (Art. 4.5.3 SIA 102) beinhaltet den Aufwand des Architekten während der zweijährigen Rügefrist (Garantiefrist). Ziel ist die Behebung allfälliger Mängel bis zur Schlusskontrolle (Schlussabnahme) des Bauwerkes. Die Grundleistungen umfassen das Aufstellen und Nachführen von Mängeln, die innerhalb der zweijährigen Rügefrist auftreten, das Aufbieten der Unternehmer und Lieferanten zur Mängelbehebung sowie die Überwachung ihrer Arbeiten. Im weiteren gehören das Erstellen der Schlussabnahmeprotokolle sowie die Beanspruchung oder Freigabe der Bankgarantien dazu.

Als Zusatzleistungen gelten (unter anderem) Leistungen des Architekten nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sowie Leistungen im Falle von Konkursen oder Prozessen mit Dritten.

.

11.2 Vom Dschungel der Gesetze und Normen bei der Bauausführung

Bei der Ausführung von Bauwerken steht ein juristischer Begriff absolut im Zentrum: der Werkvertrag. Vertragliche Abmachungen zwischen der Bauherrschaft auf der einen Seite und Baumeister, Elektriker oder Gipser auf der anderen Seite sind klassische Werkverträge. Allerdings gibt es eine ganze Menge von Gesetzen, Normen, Ordnungen und Empfehlungen, die alle irgendwie mit dem Werkvertragsrecht in der Bauwirtschaft zu tun haben. Was wir daher zuerst brauchen, ist ein Überblick. Wie findet man sich im Dschungel der Gesetze und Normen zurecht?

k11-2


Karikatur von Orlando – Rechte bei Hans Röthlisberger

.

Von der «Normitis» im Werkvertragsrecht

Für Laien ist es völlig unübersichtlich, was an Gesetzen und Normen vorhanden ist und allenfalls berücksichtigt werden muss, wenn eine Bauherrschaft mit einem Unternehmer einen Werkvertrag abschliessen will. Doch der Laie mag sich trösten: Auch viele gestandene Baufachleute dürften hinter vorgehaltener Hand zugeben, dass das Werkvertragsrecht etwas ist, was sie nur zum Teil durchschauen. Der Hauptgrund dafür ist die verwirrende Anzahl privater Normen, vorwiegend vom SIA. Im Dickicht der Normen, wie nützlich sie im Einzelfall auch sein mögen, verliert man schnell die Orientierung. Einer der profiliertesten zeitgenössischen Rechtsgelehrten zum Werkvertragsrecht, Professor Gauch von der Universität Freiburg, hat das emsige Normieren denn auch schon als «Normitis» bezeichnet. Durch die Vielzahl der Normen wird nämlich das verdrängt, was der Ursprung und Kern ist des Werkvertragsrechts: das Gesetz (und insbesondere das Obligationenrecht).

Am Anfang ist das Obligationenrecht

Der Werkvertrag ist, wie viele andere Vertragstypen auch (beispielsweise der Auftrag), im Obligationenrecht (OR) geregelt. Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn ein Unternehmer für einen Besteller ein vorher genau vereinbartes Werk herstellt. Im Unterschied zu einer Kaufsache ist ein Werk ein Unikat, das speziell angefertigt werden muss. Ob der Unternehmer das Material liefert, ist zweitrangig, immer aber leistet er Arbeit. Werkverträge sind im Alltag viel häufiger, als man gemeinhin annimmt. Gemäss Gesetz sind beispielsweise Autoreparaturen und Coiffeurdienstleistungen als Werkverträge zu betrachten: wer sich die Haare schneiden lässt, schliesst demnach mit dem Coiffeur einen Werkvertrag ab (vermutlich allerdings nur stillschweigend).

Das Obligationenrecht ist ein sehr knapp gehaltenes Gesetz. Speziell trifft dies auf den Werkvertrag zu, dem ganze fünfzehn Artikel (Art. 363 bis 379 OR) gewidmet sind. Für einfache Werkverträge wie den erwähnten Haarschnitt reichen diese wenigen Bestimmungen aus. Für das Baugewerbe allerdings, eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Werkvertragsrechts, sind die paar Artikel schon etwas knapp. Seit Jahrzehnten gibt es daher in der Bauwirtschaft eine privat ausgearbeitete Präzisierung zum Gesetz: Die «Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten» in Form der berühmten SIA-Norm 118.

Die «Handwerkernorm» SIA 118

Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) wird auch als «Handwerkernorm» bezeichnet. Sie ist kein Gesetz, sondern ein privates juristisches Hilfsmittel. Die Norm soll «den Abschluss und die Gestaltung der Verträge erleichtern» und bewirken, «dass im Bauwesen möglichst einheitliche Vertragsbedingungen verwendet werden» (Präambel zur SIA-Norm 118). In diesem Sinne ist die SIA-Norm 118 als spezieller Fall von Allgemeinen Vertragsbedingungen zu verstehen, indem der Rechtsverkehr einer ganzen Branche geregelt werden soll: sie ist eine «Branchenbedingung». Ihre vorformulierten Vertragsbestandteile erlangen erst Rechtsgeltung, wenn sie, teilweise oder gesamthaft, in den konkreten Vertrag übernommen werden.

Die SIA-Norm 118 ist sehr ausführlich und enthält 190 Artikel. Die heute gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1977 (mit geringfügigen Präzisierungen im Jahr 1991). Da sie im Bauwesen eine ungeheure praktische Bedeutung hat, betrachten wir sie im nächsten Abschnitt ausführlicher. Vorerst führen wir aber den Streifzug durch den juristischen Dschungel weiter: mit den Spezialnormen.

Spezialnormen

Zusätzlich zur SIA-Norm 118, die in praktisch jeden Werkvertrag als mitgeltender Bestandteil übernommen werden kann, gibt der SIA eine ganze Reihe von Spezialnormen heraus, die nur für einzelne Bauteile oder Arbeitsgattungen von Belang sind. Es gibt beispielsweise Spezialnormen für Aufzugsanlagen, Pfahlfundationen, Malerarbeiten, Fenster und viele weitere Gebiete. Sie enthalten Vereinbarungen zur Qualität, Präzisierungen zu den kaufmännischen Usancen und anderes mehr. Teilweise gehen aus den Spezialnormen auch jene gesicherten Erkenntnisse hervor, die für das betreffende Gewerbe als «anerkannte Regeln der Baukunst» gelten.

Eine beliebige dieser Spezialnormen wollen wir herausgreifen und etwas genauer anschauen: die SIA-Norm 342 für Sonnen- und Wetterschutzanlagen. Sie besteht, wie andere Normen zu einzelnen Arbeitsgattungen, aus einem technischen und einem organisatorischen Teil. Im technischen Teil findet man unter anderem Vereinbarungen zu zulässigen Massabweichungen (Toleranzen) oder Anforderungen an die verwendeten Materialien. Im organisatorischen Teil wird beispielsweise definiert, welche Leistungen in den Offertpreisen einzurechnen sind und für welche Zuschläge verlangt werden können (z. B. Zuschlag für Montage ohne Gerüst ab 3 m Arbeitshöhe). Im organisatorischen Teil der Spezialnorm 342 finden sich ebenfalls Vereinbarungen zu den Zahlungsbedingungen, und zwar folgende: fällig sind 30% bei Vertragsabschluss, 30% bei der Lieferung auf die Baustelle, 30% nach der Montage sowie der Rest gemäss SIA 118.

Wirrwarr

Es ist nicht unproblematisch, die zahlreichen SIA-Normen schematisch in Werkverträge zu übernehmen. Schauen wir das am Beispiel eines Werkvertrags für Storen an. Nehmen wir an, in der Vertragsurkunde sei vereinbart, dass die Normen SIA 118 («Handwerkernorm») sowie SIA 342 (Sonnen- und Wetterschutzanlagen) vollumfänglich als Vertragsbestandteile übernommen werden. Nehmen wir weiter an, dass das Architekturbüro allen Werkverträgen routinemässig das bürointerne Schriftstück «Besondere Bedingungen des Architekturbüros» beilegt, das ebenfalls Gültigkeit erlangen soll. Dieses Dokument enthält unter anderem einen Passus zu den Zahlungsbedingungen. Wie die Erfahrung zeigt, sind speziell auf dem Gebiet des Zahlungswesens der Phantasie keine Grenzen gesetzt (längere Zahlungsfristen, Vorfinanzierung, Gegengeschäfte, Bargarantie, Bezahlung in WIR etc.). Im gleichen Vertrag befinden sich nun zwei unterschiedliche Versionen von Zahlungsbedingungen: die «besonderen» des Architekturbüros und die branchenüblichen gemäss der Norm 342. Schon haben wir den Wirrwarr.

Streng juristisch wird sich der Knoten vermutlich lösen lassen, indem im Vertrag ebenfalls vereinbart ist, nach welcher Rangordnung Vertragsbestandteile gelten, die sich widersprechen. Beispielsweise gehen individuelle Abreden den vorformulierten Klauseln immer vor. Damit ist der Bauherrschaft aber nur vordergründig gedient. Grundsätzlich unbefriedigend ist für sie nämlich der verwirrende Dschungel, gebildet aus Normen, Spezialnormen, bürointernen «besonderen» Bedingungen und vielleicht auch noch Bedingungen des Unternehmers. Ihr fehlt die Übersicht. Selbst wenn sie über den Inhalt aller Normen genau im Bild wäre, wüsste sie nur nach langem und mühsamem Studium aller Vertragsbestandteile, was nun effektiv vereinbart worden ist. Auf welche Punkte ist die «Handwerkernorm» SIA 118 anzuwenden und auf welche eine Spezialnorm (z. B. SIA 342)? Wann sind die «besonderen» Bedingungen des Architekturbüros massgebend? Und wo schliesslich (falls überhaupt) gilt eigentlich noch das Gesetz (OR)?

Es wird aber noch bunter. Nichtprofessionelle Bauherrschaften haben nicht nur keine Ahnung, wann welcher Vertragsbestandteil gilt, sie wissen in der Regel auch nicht, was überhaupt in den Normen steht, die sie in ihren Verträgen als anwendbar erklären. Ich vermute, dass es in der Schweiz noch nie eine nicht sachkundige Bauherrschaft gegeben hat, die alle Normen gelesen hat und der voll bewusst gewesen ist, welche Verträge sie eigentlich eingegangen ist.

Die Erfahrung zeigt zwar, dass dieses Nichtwissen über Gesetze und Normen für Gelegenheitsbauherren nur erstaunlich selten negative Folgen hat. Aber reicht dies aus, um mit der heutigen unübersichtlichen Situation zufrieden zu sein?

Teure Normen

Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt scheint mir in diesem Zusammenhang zu sein, dass die Normen relativ viel Geld kosten. Kein Vorwurf ist dabei dem SIA zu machen, der einen grossen Teil der Normen herausgibt. Im Gegenteil ist es so, dass die Mitglieder in den Normengremien, meist hochkarätige Experten, ohne Entschädigung arbeiten. Trotz dieser Fronarbeit sind die Normen recht teuer. Gemäss meinen Erfahrungen ist eine durchschnittliche Bauherrschaft nicht so ohne weiteres bereit, dafür tief in die Taschen zu greifen. Die «Handwerkernorm» SIA 118 etwa (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), die in der Schweiz jährlich Bestandteil von mehreren zehntausend Werkverträgen ist, kostet beim SIA für Nichtmitglieder zurzeit 136 Fr. Für das gesamte SIA-Normenwerk, das mehrere Kilos wiegt, müssen Tausende von Franken ausgelegt werden. Immerhin ist es neuerdings auch auf CD-ROM verfügbar (Preis 3 300 Fr.; Stand 1998).

Meiner Ansicht nach wäre die Idee prüfenswert, die Preise der Normen differenzierter anzusetzen. Die wichtigsten Normen, mit denen Bauherren konfrontiert sind, sollten günstiger sein, insbesondere die Honorarordnungen sowie die «Handwerkernorm» SIA 118. Ideal wäre sogar, wenn sie kostenlos abgegeben würden, so wie beispielseise in der Versicherungsbranche jeder Vertragsurkunde (Police) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch gratis beigelegt werden. Diesbezüglich verhält sich der Verband der Schweizerischen Generalunternehmer (VSGU) sehr geschickt, der für seine Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB nichts verlangt.

.

Einfache Werkverträge bei kleinen Bauvorhaben

Bei grossen Bauvorhaben wie etwa einem Alpentunnel ist der oben geschilderte Aufwand mit den vielen SIA-Normen durchaus gerechtfertigt. Bei kleineren Projekten allerdings sind Fragezeichen angebracht. Nachstehend gehen wir auf eine ganz andere und radikal einfachere Möglichkeit ein, wie Werkverträge in der Baubranche abgeschlossen werden können.

Der «Bauvertrag»

Seit 1986 gibt es einen Mustervertrag, der speziell für kleine Bauvorhaben entwickelt worden ist: den sogenannten «Bauvertrag» des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes in Zürich (3. Auflage 1993). Er kostet nur einige Franken. Auch Laien können damit umgehen, die ohne Architekt Bauarbeiten (vorwiegend Umbauten oder Renovationen) ausführen lassen wollen. Der «Bauvertrag» ist konzipiert worden von Dr. Reber, dem Verfasser des bekannten Rechtshandbuches für die Baubranche (siehe «Literaturverzeichnis»).

Der «Bauvertrag» kommt ohne SIA-Normen aus. Dadurch muss er den ganzen Ballast nicht mitschleppen, der insbesondere in der SIA-Norm 118 enthalten ist und nur bei grossen Bauprojekten gebraucht wird. Bei kleinen Bauvorhaben ist es beispielsweise meistens völlig überflüssig, über die Bauteuerung Vereinbarungen zu treffen: sie wird schlicht wegbedungen. In der SIA-Norm 118 dagegen sind zum Thema Bauteuerung nicht weniger als neunzehn teilweise recht umfangreiche Artikel enthalten. Dies ergibt allein zur Bauteuerung einen Textumfang, der grösser ist als das gesamte Werkvertragsrecht im Obligationenrecht. Der «Bauvertrag» dagegen zeichnet sich durch eine exemplarische Knappheit aus. Die gesamten, keineswegs unvollständigen Vertragsbedingungen haben bequem auf der Rückseite des Vertragsformulares Platz.

Dem «Bauvertrag» liegt die interessante Annahme zugrunde, dass alle Bauarbeiten dem gleichen Unternehmer übertragen werden, und zwar zu einem pauschalen Preis. Für eine Dachsanierung kann es beispielsweise der Dachdecker sein. Er wird dadurch zu einem kleinen Generalunternehmer, der (nach vorgängiger Absprache mit der Bauherrschaft) in eigenem Namen weitere Subunternehmer wie Spengler oder Zimmermann beizieht. Der Hauptunternehmer ist auch für die Bauleitung besorgt. Wer gar nichts anbrennen lassen will, findet im «Bauvertrag» sogar konkrete Formulierungen zu Konventionalstrafen. Gesamthaft gesehen, empfiehlt es sich durchaus, den «Bauvertrag» bei kleineren Bauvorhaben anzuwenden.

Werkverträge per Handschlag

Noch einfacher als der «Bauvertrag» ist der Werkvertrag per Handschlag: ohne Auftragsbestätigung, ohne Vertragsurkunde, ohne Normen. Rein rechtlich ist es selbstverständlich zulässig, Werkverträge mündlich abzuschliessen. Der Werkvertrag kommt zustande, indem der Besteller mündlich akzeptiert, eine vom Unternehmer ausgearbeitete (schriftliche) Offerte anzunehmen. Manchmal verzichtet man sogar auf die Offerte und lässt Bauarbeiten (Maler, Sanitär etc.) in Regie ausführen, ohne die Konditionen im Detail abzusprechen.

Gelegentlich wickle ich kleinere private Projekte so ab, und ich habe noch nie Probleme gehabt damit. Ich schätze diese altertümliche, fast archaische Art des Bauens, wo Berufsstolz und Korrektheit alles sind und Nepp keinen Raum hat. Man sollte es allerdings nur mit Personen tun, die lange genug bewiesen haben, dass man ihnen vertrauen darf. Im Streitfall kann man nämlich ohne schriftliche Dokumente (Verträge, Nachtragsbestellungen, Protokolle etc.) arg in Beweisnotstand geraten.

Es ist eine Binsenwahrheit, dass Verträge nicht besser sein können als die Vertragspartner. Aus diesem Grund ist mir wohler dabei, einen mündlichen Vertrag (sogar ohne Offerte) mit einem loyalen Handwerker abzuschliessen als einen sogenannt wasserdichten Vertrag mit einem Unternehmer, der seine Unberechenbarkeit schon oft bewiesen hat.


Zurück | Weiter

Inhaltsverzeichnis