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Kommentar zur digitalen Neuausgabe 2019 von «Günstiger bauen»
(20 Jahre nach der erstmaligen Publikation)
Beim Honorarwesen nach SIA für die Bauplanungsbranche hat sich in den letzten 20 Jahren sehr viel verändert. Der Inhalt das Kapitels 8 ist somit komplett veraltet.
Die wichtigsten Umwälzungen im Honorarwesen geschehen um das Jahr 2000 herum. Ende 2001 verbietet die Wettbewerbskommission des Bundes (WEKO) die damals vorherrschende Honorarformel des Kostentarifs. Die neue Honorarformel ist das so genannte Zeitaufwandmodell, das 2003 publiziert wird. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der (aufwandbestimmenden) Baukosten nicht mehr direkt das Honorar berechnet wird, sondern lediglich ein mutmasslicher Zeitaufwand für die Planungstätigkeit. Anhand dieses statistisch ermittelten Zeitbudgets müssen die Planer die Honorare selbst vorkalkulieren.
Die neue Honorarformel ist zunächst noch mangelhaft eingestellt. Sie muss anschliessend in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren anhand von zusätzlichen statistischen Auswertungen durch den SIA justiert werden.
Wie bereits erwähnt, wird im Buch «Günstiger bauen» von 1999 noch die alte Honorarformel des Kostentarifs besprochen, die heute nur noch von historischem Interesse ist.
Literaturhinweis
Der interessierten Leserschaft kann folgendes Buch von mir empfohlen werden, welches das Honorarwesen in seiner aktuellen Form umfassend und praxisbezogen darstellt:
Bauplanerhonorare – Ratgeber für Bauherren (2017)
Nähere Informationen zum Buch mit diversen Leseproben befinden sich auf roethlisbergers-baublog.com, und zwar ab dieser Seite hier >>>
Eine weitere Informationsquelle sind die Beiträge in meinem Blog zu Vertrags- und Honorarfragen. Dort befinden sich zahlreiche aktuelle Fachartikel, die laufend ergänzt werden. Bitte das Sachgebiet «Honorarfragen und Planungsvertrag» wählen.
roethlisbergers-baublog.com >>>
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Inhalt Kapitel 8:
8.1 Die SIA-Honorarordnung 102 als Regelwerk eines privaten Vereins
8.2 Wieso sich Honorare im Markt bilden sollen
8.3 Die Honorarberechnung im Kostentarif
8.4 Der gute Weg zu marktgerechten Architektenhonoraren
8.5 Vertragsverhandlungen, wenn der Architekt schon bestimmt ist
8.6 Weitere Empfehlungen zum Architektenvertrag
8.7 Einige Honorarfragen der übrigen Planer
8.8 Spezielle Vertragsformen
8.9A Beispiel Honorarfragen Einfamilienhaus
8.9B Beispiel Honorare im Kostentarif
8.9C Beispiel Honorare im Zeittarif
8.9D Beispiel Wiederholung von Bauten
Die Wahl der Planer ist nicht nur in entscheidendem Masse wichtig für den Projekterfolg, die Planerhonorare beinhalten gleichzeitig eine der grössten Ausgaben überhaupt bei einem Bauprojekt. In diesem Kapitel des Buches legen wir dar, welche Punkte bei Planerverträgen (vor allem Architektenverträgen) speziell zu bedenken sind und wie die vertragliche Vereinbarung ausgestaltet werden kann. Für die praktische Anwendung speziell interessant dürften die ausführlichen, realitätsnahen Beispiele am Schluss des Kapitels sein, wo wir für typische Bauaufgaben Fragen der Honorierung vertieft betrachten.
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8.1 Die SIA-Honorarordnung 102 als Regelwerk eines privaten Vereins
Ist eine Bauherrschaft verpflichtet, einen Architektenvertrag «nach SIA» abzuschliessen? Muss sie bei der Honorarermittlung nichts weiter tun, als das für die Leistung geschuldete Honorar aus einer Tabelle abzulesen? Überhaupt nicht. Die SIA-Honorarordnung 102 (Architekten) ist im Bauplanungsgewerbe zwar sehr weit verbreitet, aber es ist nur eine Richtlinie eines privaten Vereins, des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA). Ihre Anwendung ist demzufolge absolut freiwillig.
Rein rechtlich schwebt man keineswegs im luftleeren Raum, wenn man die SIA-Ordnung 102 nicht als Vertragsgrundlage anerkennen will. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind auch ohne SIA-Ordnung umfassend geregelt, wenn auch weniger detailliert und für Laien vermutlich auch weniger verständlich. Die Rede ist vom Obligationenrecht (OR), der massgeblichen Rechtsgrundlage des Geschäftslebens in der Schweiz. Dieses Gesetz legt die Spielregeln fest, wie sich die Akteure der Wirtschaft zu verhalten haben.
Das Obligationenrecht kennt verschiedene Arten von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, beispielsweise den Auftrag oder den Werkvertrag. Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherrschaft und Planer (Architekt) ist weitgehend als Auftrag einzustufen. Seit Jahrzehnten wird aber in der juristischen Fachwelt darüber gestritten, ob ein Architektenauftrag nicht auch Werkvertragselemente enthalte. Seit dem berühmten Bundesgerichtsentscheid BGE 109 II 463 ff. aus dem Jahre 1983 ist es beispielsweise vertretbar, reine Projektierungsverträge als Werkverträge zu betrachten. Derartige relativ selten vorkommende «Geist-Werkverträge» umfassen nur die Ausarbeitung eines Projektes und somit die Lieferung eines Satzes von Plänen, nicht aber die Bauleitung oder das ganze Kostenwesen. Als Nichtjuristen nehmen wir diesen akademischen Disput über die sogenannte Qualifikationsfrage nur am Rande zur Kenntnis und halten etwas vereinfacht fest, dass ein Architektenvertrag für das gesamte übliche Leistungsspektrum normalerweise den Regeln des einfachen Auftrags untersteht.
Das Vertragsverhältnis des einfachen Auftrags ist im Gesetz in lediglich 13 Paragraphen (Art. 393 bis 406 OR) geregelt. Die Formulierungen sind sehr allgemein gehalten, da das Gesetz für Aerzte, Finanzberater und Architekten gleichermassen zu gelten hat. Die Wortwahl stammt in den Grundzügen noch aus dem 19. Jahrhundert, was die Verständlichkeit für Laien nicht gerade erleichtert. Grundsätzlich ist ein Auftrag eine besonders vertrauensvolle Vertragsbeziehung. Namentlich beim Architekten ist ein ständiger Dialog zwischen Auftraggeber und Beauftragtem erforderlich. Unter anderem zeichnet sich gemäss OR (Art. 398 OR) ein Auftrag durch eine Treue- und Sorgfaltspflicht aus. Weiter legt das OR fest, dass ein Beauftragter für Pflichtverletzungen haftet und dass ihm der Auftraggeber den Auftrag jederzeit entziehen kann.
Aus rechtlichen Gründen spricht überhaupt nichts dagegen, einen Architektenvertrag «gemäss OR» abzuschliessen und die SIA-Ordnung 102 beiseite zu lassen. In der Praxis ergeben sich durch diesen Verzicht aber gewisse Schwierigkeiten. Zunächst ist ein durchschnittlicher Bauwilliger nicht so ohne weiteres in der Lage, einem Architekten genügend genau zu beschreiben, was er von ihm erwartet. Der Auftrag muss also zuerst einmal formuliert werden, wenigstens in den Grundzügen. Was alles soll die Leistung beinhalten? Wo liegen die Schnittstellen zu anderen Planungsaufträgen? Wer ist für die Leitung des Gesamten zuständig etc.? – Eine weitere Schwierigkeit betrifft die Frage der Honorierung. Gemäss Gesetz kann das Honorar nämlich beliebig vereinbart werden. Was heisst das aber in der Praxis? Nach welchen Kriterien soll es festgelegt werden?
Alle diese Fragen rufen nach einem Instrument, das die Verständigung unter den Vertragsparteien erleichtert: es besteht ein Bedürfnis nach «Allgemeinen Geschäftsbedingungen».
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Die SIA-Honorarordnung 102: «Allgemeine Geschäftsbedingungen» des Architektenvertrags
Ein privater Verein, der SIA, hat sich dieser praktischen Probleme angenommen. Er hat Richtlinien herausgegeben, die die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Planern vereinheitlichen sollen. Von überragender praktischer Bedeutung sind die SIA-Ordnungen 102, 103 und 108. Für uns am wichtigsten ist die SIA-Ordnung 102, welche die Leistungen und Honorare der Architekten regelt. Verwandte Ordnungen betreffen die Bauingenieure (103) sowie die Haustechnikplaner (108). Zusätzlich hat der SIA einen Formularvertrag ausgearbeitet.
In letzter Zeit erprobt der SIA ein neues Honorierungsmodell, das sogenannte Leistungsmodell 95 (siehe Abschnitt 8.8 «Spezielle Vertragsformen»; Buchstabe E «Das Leistungsmodell 95»). Dieses soll die altvertrauten SIA-Honorarordnungen 102 ff. ergänzen, nicht aber ablösen. Es richtet sich primär an professionelle Bauherrschaften.
Im Sprachgebrauch der Juristen werden private Regelwerke wie die SIA-Honorarordnungen als «Allgemeine Geschäftsbedingungen» bezeichnet. In den meisten Branchen (Informatik, Finanzwesen etc.) gibt es derartige Vereinbarungen. Das Bauplanungsgewerbe ist also keineswegs ein Einzelfall.
Die SIA-Honorarordnungen 102 ff. gibt es schon lange, und sie sind bereits mehrfach überarbeitet worden. Die letzte Revision datiert aus dem Jahre 1985. Sie ist in der Fachwelt teilweise kritisch aufgenommen worden. Einige grosse, professionelle Bauherrschaften (öffentliche Hand, Banken etc.) haben Ergänzungen dazu mit erheblichen Abänderungen herausgegeben und teilweise eigene Musterverträge entwickelt. Auch aus der Sicht der juristischen Praxis ist Kritik geübt worden. Prof. Gauch beispielsweise bemerkt, «dass die qualifizierten Fachleute, die sich mit der Revision befassten, zwar die Regeln der Baukunst, nicht aber jene der Vertragstechnik beherrschten» (Gauch, in: Gauch/Tercier, Architektenrecht, Seite 33).
Die Honorarordnungen haben natürlich keinerlei Rechtskraft. Die vorformulierten Bestimmungen erhalten erst Vertragsgeltung, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag übernommen werden. Dabei kann jede Klausel abgeändert werden. Die individuell vereinbarten Vertragsklauseln haben Vorrang vor den entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Juristen sprechen vom «Vorrang der Individualabrede».
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Der Inhalt der SIA-Honorarordnung 102 im Überblick
Im Zentrum der SIA-Honorarordnung 102 stehen die Beschreibung der üblichen Leistungen der Architekten in Form einer umfangreichen Tabelle sowie die Darstellung von Methoden der Honorarberechnung.
Die Planerhonorare können gemäss SIA-Ordnung 102 mit drei verschiedenen Verfahren bestimmt werden. Der Kostentarif ist die weitaus wichtigste Form der Honorarermittlung, weshalb wir ihm auch breiten Raum einräumen. Bei diesem klassischen Verfahren berechnet sich das Honorar (anhand einer komplexen Formel) aus den Baukosten. Der Kostentarif ist in letzter Zeit etwas in die Kritik gekommen, weil er das Kostensparen eher behindere statt fördere. Der kostenbewusste Architekt werde bestraft, indem durch Sparmassnahmen sein Honorar abnehme.
Ein anderes Verfahren, der Volumentarif, hat diesen Nachteil nicht. Hier ist das Honorar nur abhängig vom Bauvolumen, nicht jedoch von den Baukosten. Diese Berechnungsart ist von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb wir nicht näher darauf eingehen. – Ein drittes Verfahren schliesslich ist der Zeittarif, der nur in einigen Spezialfällen angewendet wird. Hier ist nur der effektive Zeitbedarf massgebend für die Höhe des Honorars.
Die SIA-Honorarordnung 102 beschränkt sich nicht auf Honorarfragen. Sie regelt allgemein die Art der Zusammenarbeit zwischen Bauherrschaft und Architekt. In einem separaten Abschnitt 8.6 «Weitere Empfehlungen zum Architektenvertrag» gehen wir auf einige dieser juristischen Fragen näher ein (Haftung und Vollmacht des Architekten, Widerruf des Auftrags).
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8.2 Wieso sich Honorare im Markt bilden sollen
In diesem Abschnitt befassen wir uns mit einigen grundsätzlichen Fragen der Honorierung von Planungsleistungen in der Bauwirtschaft. Wer sich nicht speziell für die teilweise etwas philosophischen Ausschweifungen interessiert, mag es ohne Schaden überspringen. Im nächsten Abschnitt («Die Honorarberechnung im Kostentarif») kehren wir zurück zu handfesten Hinweisen, wie Verträge mit Bauplanern zu gestalten und Honorare zu verhandeln sind.
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Freie Planer schätzen reglementierte Honorare
Fragen wir uns zuerst, ob man die Höhe der Honorare in der Baubranche durch ein Regelwerk überhaupt objektiv richtig festlegen kann. Selbstverständlich kann man das nicht. Aus Sicht der Nachfrager (Bauherrschaften) sind die Preise vermutlich immer zu hoch und aus der Sicht der Anbieter (Planer) chronisch zu tief. Es gibt keinen besseren Richter als den Markt, der für den konkreten Fall die richtige Höhe des Honorars mit traumwandlerischer Sicherheit bestimmen kann.
In weiten Teilen unserer Volkswirtschaft bestimmt tatsächlich der freie Markt die Preise von Gütern und Dienstleistungen. Bei den freien Berufen allerdings ist es meistens anders. In vielen Fällen legt eine Preisliste die Tarife der Anbieter fest, wobei die Tarifliste verbindlichen oder lediglich empfehlenden Charakter haben kann. Manchmal wird der Tarif von einem Berufsverband einseitig festgelegt (wie bei Architekten und Ingenieuren), manchmal mischt sich der Staat ein (wie bei Aerzten, Bergführern und Anwälten).
Jede Preisliste, und sei sie noch so detailliert, erlaubt aber bei anspruchsvollen Dienstleistungen gewisse Freiräume bei der Preisgestaltung. Die Konsumentensendung «Kassensturz» des Deutschschweizer Fernsehens hat dies in einem eindrücklichen Test demonstriert («Kassensturz» vom 22. August 1995). Die Redaktion hat einer Reihe von Rechtsanwälten das genau gleiche alltägliche Rechtsproblem zur Bearbeitung vorgelegt. Die Honorarnoten sind trotz Tarifliste alles andere als einheitlich ausgefallen: die höchste Forderung ist zwanzigmal so hoch wie die niedrigste gewesen …
Nicht alle Berufsgattungen sind gleich erfolgreich beim Durchsetzen ihrer Preisvorstellungen. Während sich etwa Aerzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Buchprüfer oder Notare über die absolute Höhe der Honorierung kaum beklagen dürfen, sind die Bauplaner weniger privilegiert. Im Vergleich zu den genannten Grossverdienern kann das Lohnniveau von Architekten und Ingenieuren geradezu als bescheiden bezeichnet werden. Gemessen an den Verdienstmöglichkeiten in der Industrie fallen die Einkommen von qualifizierten (akademisch ausgebildeten) Architekten oder Ingenieuren allerdings kaum ab. Inhaber oder Partner von gutgehenden mittleren Büros (etwa zwanzig Personen) oder Kadermitarbeiter in grösseren Firmen (Stufe Abteilungsleiter resp. Vizedirektor) dürften durchaus auch um die 150 000 Fr. jährlich verdienen. Bei Selbständigerwerbenden lockt, je nach Konjunktur und wirtschaftlicher Grosswetterlage, zudem noch ein allfälliger Zusatzbatzen aus Immobiliengeschäften. Hier kann das grosse Geld gemacht (aber auch verloren) werden.
Seit Jahrzehnten sind die Architekten neidisch auf die Aerzte. Am liebsten hätten sie es, wenn ihr Berufsstand ähnlich organisiert wäre wie der FMH. Die Art der Honorierung ist im Gesundheitswesen traditionell absolut paradiesisch: über die Honorare spricht man nicht, feilscht man nicht, und vielfach weiss man sie als Konsument schlicht und einfach auch gar nicht. – Allerdings ändern auch bei den Aerzten langsam die Zeiten. Neuerdings kann ein FMH-Mitglied nicht mehr daran gehindert werden, die Preisliste seines Verbandes zu unterschreiten. Ein gewisser Druck geht auch von den Krankenkassen aus, die Leistungen allmählich etwas preisbewusster einkaufen. Bei den Zahnärzten erfrechen sich einige Kunden sogar schon, Konkurrenzofferten einzuholen, bevor sie sich einen Goldzahn einsetzen lassen.
Die Honorarordnung ist lange verteidigt worden
Weil die Verdienstsituation in der Bauwirtschaft nicht so rosig ist wie in anderen freien Berufen, haben die Bauplaner und speziell die Architekten unter ihnen die traditionelle Honorarordnung (d. h. Kostentarif gemäss SIA-Ordnung 102 ff.) und die mit ihr verbundene Preisbindung für Planungsleistungen während langer Zeit vehement verteidigt. Sie haben etwa gesagt, dass ein Wettbewerb der Leistungen spielen soll und nicht ein Wettbewerb der Preise. Besonders empfindlich haben sie reagiert, wenn der Staat sich angeschickt hat, bei der Beschaffung von Planungsleistungen die Preise zu drücken. Einzelne staatliche Aufträge gelten nämlich als besonders lukrativ, insbesondere solche, die aus Wettbewerbserfolgen hervorgehen. Hier haben sich die Architekten an jeden Buchstaben der Honorarordnung geklammert.
Eine kleine Episode soll erhellen, welchen Anfeindungen preisbewusste staatliche Stellen ausgesetzt gewesen sind, wenn sie an der Honorarordnung zu kratzen gewagt haben. Vor ein paar Jahren hat sich eine zürcherische Gemeinde in einer Architekturzeitschrift vorwerfen lassen müssen, sie propagiere «Architektur vom billigen Jakob». Dabei hat sie nicht mehr getan, als potentielle Interessenten für öffentliche Planungsaufträge höflich anzufragen, ob sie allenfalls günstiger arbeiten würden als zu den Konditionen streng nach SIA-Honorarordnung 102 (Kostentarif). Man kann sich zwar tatsächlich fragen, ob es der Weisheit letzter Schluss gewesen sei, unabhängig von einem konkreten Projekt Angaben über die finanziellen Bedingungen einzuholen: projektbezogene Vereinbarungen über die Honorierung wären vermutlich sinnvoller gewesen. Trotz diesem Schönheitsfehler hat jene Gemeinde meiner Ansicht nach ein Lob verdient. Die geprüften Steuerzahler sind über jeden Franken froh, den die öffentliche Hand weniger ausgeben muss.
Die Preisbindung muss 1996 aufgehoben werden
Im Jahre 1996 beugt sich der SIA vor der Macht des Faktischen: In einer denkwürdigen Urabstimmung, die sehr knapp ausfällt, hebt er die Preisbindung auf. Die SIA-Mitglieder müssen sich nicht mehr an die kartellähnliche Preisabsprache, wie sie in den SIA-Honorarordnungen 102 ff. zum Ausdruck kommt, halten.
In der wirtschaftlichen Realität ändert sich dadurch allerdings kaum etwas. Lediglich bei der öffentlichen Hand hat die Honorarberechnung streng nach SIA-Tarif vielerorts noch hoch im Kurs gestanden. In der Privatwirtschaft dagegen ist man schon lange davon ausgegangen, dass die traditionelle Honorarordnung keineswegs als verbindliches Reglement zu betrachten ist, sondern lediglich als Gesprächsgrundlage, die der Verhandlung bedarf. Die Diskussion über die angemessene Honorierung ist hier nicht verpönt, sondern die Regel. Es gibt nämlich ganz handfeste Gründe, der Honorarformel für den Kostentarif nicht blindlings zu vertrauen. Vielfach führt sie nämlich zu fragwürdigen Resultaten. Besonders bei ganz grossen und ganz kleinen Projekten ist sie nicht über jeden Zweifel erhaben. Diese beiden Fälle wollen wir im folgenden näher betrachten.
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These 1: Die Honorarformel ist bei Grossprojekten unzuverlässig
Gemäss meinen Erfahrungen stimmt die Honorarformel (Kostentarif) der SIA-Ordnung 102 bei grossen Honorarsummen (über 1 Mio.) nur unzureichend. Es ist allerdings nicht so, dass bei Grossprojekten generell zuviel Honorar verlangt wird, aber in einzelnen Fällen ist der Betrag gemäss der Formel eindeutig zu hoch. Die folgenden Angaben liefern einige grobe Hinweise über die Rentabilität von Planungsaufträgen. Sie basieren auf einer nicht unbedeutenden Zahl von firmeninternen Nachkalkulationen von Projekten aus verschiedenen Firmen.
• Durchschnittlich profitable Projekte
Nur durchschnittlich profitabel sind Projekte mit gemischten Nutzungen (Wohnen, Geschäfte etc.) sowie generell solche mit mehreren Bauherren.
•Finanziell interessante Projekte
Finanziell interessant für die Planer sind grosse Wohnüberbauungen (Mehrfamilienhäuser, Reihenhaussiedlungen) und ausgewählte öffentliche Bauten (vor allem solche mit eher industriellem Charakter, beispielsweise für Post und Telekommunikation).
• Finanziell sehr interessante Projekte
Am gewinnträchtigsten überhaupt sind industrielle und gewerbliche Projekte. Hier liegt die SIA-Honorarordnung 102 (Kostentarif) systematisch falsch. Mir sind mehrere Projekte mit Honorarsummen ab 1 Mio. bekannt, wo der Aufwand gemäss Nachkalkulation nur etwa zwei Drittel des erhaltenen Honorars oder noch weniger ausgemacht hat.
Tendenziell steigt der mögliche Reingewinn (in Prozenten des Honorars ausgedrückt) mit der Grösse des Projektes an: je grösser, desto rentabler. Kleine Projekte sind vielfach nicht kostendeckend und müssen durch die grossen subventioniert werden. Aus der Sicht der Planungsfirma mag das vernünftig sein, und auch Bauherren von Kleinprojekten werden sich über die Quersubventionierung nicht beklagen. Der Auftraggeber eines Grossprojektes jedoch hat dafür kein Verständnis: er will einen Preis, der dem Aufwand entspricht, und somit individuell festgelegte Konditionen.
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These 2: Kleine Firmen können kleine Projekte günstiger abwickeln
Bei diesem zweiten Punkt geht es um die Tatsache, dass unterschiedlich grosse Firmen qualitativ gleiche Planungsleistungen zu unterschiedlichen Kosten erbringen können. Es ist nicht einzusehen, wieso eine kleine, kostengünstige Firma den Trumpf ihrer geringen Kosten nicht ausspielen darf und wieso eine Bauherrschaft davon nicht profitieren soll.
Grosse Firmen haben normalerweise hohe Fixkosten. Ihre ganze Infrastruktur ist aufwendig und teuer (Management, Firmensitz, Informatik etc.). Wenn man den betriebswirtschaftlich notwendigen jährlichen Umsatz auf alle Beschäftigten aufteilt, kommt man typischerweise auf Werte zwischen 150 000 und 200 000 Fr. pro Person.
Bei einem Einpersonenbüro sieht die Rechnung ganz anders aus. Hier fallen wesentlich weniger Kosten an. Der Inhaber arbeitet vermutlich mit einem billigen PC. Akquisition macht er in der Freizeit durch gesellige und politische Aktivitäten. Vielleicht muss er nicht einmal Miete bezahlen, wenn sich sein Büro im eigenen Wohnhaus befindet. Gemäss einer alten Faustregel reicht es einem Alleinarchitekten gut zum Leben, wenn er pro Jahr (neben ein paar Kleinaufträgen) etwa zwei Aufträge für Einfamilienhäuser abwickeln kann. Er kommt so auf einen Umsatz von 120 000 bis 150 000 Fr.
Vergleichen wir nun die Umsatzzahlen. Im grossen Büro ist der jährliche Umsatz pro Mitarbeiter mit angenommen 160 000 Fr. vielleicht einen Drittel höher als im Kleinbüro mit 120 000 Fr. Die Löhne und die Qualifikation der Leute, die effektiv die Projektarbeit besorgen, sind jedoch in beiden Fällen etwa gleich. Die teurere Infrastruktur des Grossbüros ist allerdings nur bei grossen Projekten nötig. Bei kleineren Aufträgen jedoch bringt sie kaum einen Vorteil gegenüber der Kleinfirma, was sich direkt auf die Rentabilität der Projekte auswirkt.
Grosse Büros legen bei Kleinaufträgen drauf
In Grossbüros müssen die Projekte schon recht gross sein, damit sie rentieren. Gemäss meinen Erfahrungen liegt die Gewinnschwelle ganz grob bei etwa 250 000 Fr. Honorarsumme. Wenn das Honorar kleiner ist, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass das Architekturbüro draufzahlt. Dies gilt insbesondere für Einfamilienhäuser, wo das Honorar üblicherweise in einer Bandbreite von etwa 50 000 Fr. bis 100 000 Fr. liegt (siehe Abschnitt 8.9A «Beispiel Honorarfragen Einfamilienhaus» im Kapitel 8). Ganz selten ist ein derartiges Projekt kostendeckend. Ich kenne Fälle, wo ein Architekturbüro für ein Luxushaus 100 000 Fr. Honorar erhalten, aber für über 200 000 Fr. Aufwand getrieben hat. Durchschnittlich dürften bei Einfamilienhäusern die Kosten für das grosse Architekturbüro etwa 20 bis 30% höher sein als das erhaltene Honorar. Es gibt Firmen, die sich daher nach Möglichkeit gar nicht mit unrentablen Kleinprojekten wie Einfamilienhäuser befassen. Das Augenmerk von grossen Firmen gilt ganz eindeutig den grossen Projekten. Hier kommen ihre Stärken voll zur Geltung.
Grosse Firmen dürfen sich nur dann ernsthaft auf Kleinprojekte einlassen, wenn sie dafür eine separate Organisation aufbauen mit kompromisslos günstigen Kosten. Unter dieser Voraussetzung haben sie ähnliche Chancen wie ihre kleinen Konkurrenten.
Bei Kleinfirmen ist kein Auftrag zu klein
Wenn eine grosse Firma bei der Planung eines Einfamilienhauses draufzahlt, muss das noch lange nicht für ein kleines Büro gelten. Hier kann jeder Auftrag rentabel sein, und sei er noch so klein. Normalerweise liegt die typische Auftragsgrösse von Kleinstbüros unterhalb der Schwelle, wo das Grossbüro erst anfängt, Geld zu verdienen und nicht draufzulegen.
Es ist ein Grundgesetz der Betriebswirtschaft, dass sich ein Anbieter nicht gleichzeitig auf grosse und kleine Aufträge spezialisieren kann. Diese Tatsache bestätigt sich auch in der Planungsbranche. Wer für bestimmte Aufgaben effizient sein will, muss seine gesamte Organisation darauf ausrichten. Das betrifft die Führung, die Art des Vorgehens oder die technischen Hilfsmittel. Wenn ein Planungsbüro also für grosse Aufgaben gut eingerichtet ist, dann zielt es bei Kleinaufträgen mit Kanonen auf Spatzen. Kleinfirmen mit extrem günstiger Kostenstruktur jedoch können selbst Kleinstaufträge kostendeckend abwickeln.
Ausblick
Die Zukunft begünstigt eher die kostengünstigen Kleinfirmen. Da Umbauten und Sanierungen die Märkte der Zukunft sind, wird vermutlich der Anteil der kleineren Aufträge zunehmen. Gleichzeitig wird aber auch die Anzahl der kleinen und kleinsten Planungsfirmen ansteigen. Ursache dafür sind die Überkapazitäten im ganzen Planungsbereich. Viele Fachleute werden sich notgedrungen selbständig machen müssen und allein oder in kleinen Gruppen um Aufträge kämpfen. Ein kleiner Auftragskuchen mit vielen kleinen Aufträgen und ein Überangebot an Planungsfirmen wird die Preise längerfristig gedrückt halten. Die besten Karten in diesem Verdrängungswettbewerb dürften kostengünstige Kleinfirmen haben.
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Fazit: Honorare müssen sich im Markt bilden
Aus den beiden Thesen können wir ein gemeinsames Fazit ziehen. These 1 legt den Schluss nahe, dass die Honorarformel bei Grossprojekten zumindest unzuverlässig ist. Aus These 2 ergibt sich, dass sie auch bei Kleinprojekten etwas fragwürdig ist, weil unterschiedlich grosse Firmen zu unterschiedlichen Kosten arbeiten können. Gesamthaft kann daher die Empfehlung nicht abwegig sein, bei Honorarverträgen den Markt entscheiden zu lassen, welches das angemessene Honorar sei. Bei den Vertragsverhandlungen ist somit eine gewisse Konkurrenz nötig.
Der Entscheid des SIA, seinen Mitgliedern die Anwendung der SIA-Honorarordnung 102 ff. nicht mehr vorzuschreiben und insbesondere auf die Preisbindung beim Kostentarif zu verzichten, ist daher zweifellos zu begrüssen.
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8.3 Die Honorarberechnung im Kostentarif
In diesem Abschnitt erläutern wir, nach welcher Berechnungsmethode das Honorar des Architekten im Kostentarif ermittelt wird. In der Praxis ist der Kostentarif gemäss der Honorarformel in der SIA-Honorarordnung 102 bis auf wenige Ausnahmen der Normalfall.
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Die Leistungen als Basis der Honorarberechnung
Grundlage der Honorarberechnung sind die Leistungen des Architekten. In der SIA-Honorarordnung 102 sind sie unter dem Artikel 4 aufgeführt (Leistungsbeschrieb). Die sogenannte Leistungstabelle (Art. 3.6 SIA 102; siehe nächste Seite) kann als Kurzfassung des Leistungsbeschriebes betrachtet werden. Diese wichtige Tabelle gibt in kom¬pakter Form die Struktur der üblichen Architektenleistungen wieder.
Die gesamte Architektenleistung besteht nach SIA 102 aus siebzehn Teilleistungen, von der Problemanalyse bis zur Leitung der Garantiearbeiten. Jeweils drei oder vier Teilleistungen sind zu gesamthaft fünf Phasen zusammengefasst (Vorprojekt- bis Abschlussphase).
Im Leistungsbeschrieb der SIA-Honorarordnung 102 wird für jede Teilleistung angegeben, welche Arbeiten der Architekt normalerweise im Rahmen des betreffenden Arbeitsschritts zu erbringen hat. Sie werden als Grundleistungen bezeichnet. Im weiteren werden bei allen Teilleistungen allfällige Zusatzleistungen aufgeführt, welche im normalen Leistungsumfang nicht enthalten sind. Sie müssen zusätzlich entschädigt werden.
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Grundleistungen und Zusatzleistungen des Architekten gemäss SIA-Ordnung 102
(dargestellt am Beispiel der Teilleistung «Vorprojekt»)
Teilleistung «Vorprojekt»
Grundleistungen
- Erstellen eines vollständigen Vorprojektes in geeignetem Massstab
- Berücksichtigen der Vorschläge von Spezialisten und Beratern und behördlicher Auflagen
- Mündliche Erläuterungen oder Erstellen eines kurzgefassten Erläuterungsberichtes
- Erstellen der für einen Vorentscheid der Baubehörde nötigen ergänzenden Unterlagen
Zusatzleistungen
- Ausarbeiten von Varianten aufgrund wesentlich abweichender Anforderungen oder Grundlagen
- Erstellen eines detaillierten Erläuterungsberichtes als Arbeitsunterlage für Dritte
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Der Leistungsbeschrieb als Gliederung der Architektenleistungen in Tabellenform ist ein sehr nützliches Instrument. Er umfasst in der SIA-Honorarordnung 102 neun A4-Seiten. Die Juristen, die die Ordnung sonst nur teilweise als überzeugend bewerten, anerkennen immerhin die Qualitäten des Leistungsbeschriebs. Prof. Gauch beispielsweise bezeichnet ihn als «Prunkstück» der Honorarordnung.
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Leistungstabelle und Prozentwerte (gemäss Art. 3.6 SIA 102)
Abdruck mit Genehmigung des SIA
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Die Formel für den Kostentarif
Die Honorarberechnung nach dem Kostentarif gemäss der SIA-Honorarordnung 102 ist ausgesprochen kompliziert. Für nicht Sachkundige ist sie in der Regel ein Buch mit sieben Siegeln. Aber auch einige Fachleute haben ihre liebe Mühe damit, speziell entwerferisch-künstlerisch tätige Architekten, die mit den Kosten normalerweise kaum etwas zu tun haben. Ich kenne einen angesehenen, mittlerweile pensionierten BSA-Architekten, welcher viele Jahre als Entwurfschef eines grossen Büros amtiert hat, der die Honorarformel zeit seines Lebens nicht begriffen hat. – Ausgesprochen gut mit der Formel vertraut sind dagegen jene teilweise etwas zweifelhaften Architekten, die sich primär für Immobiliengeschäfte interessieren, nicht aber für Architektur.
Aus juristischer Sicht wird (meines Erachtens zutreffenderweise) bemängelt, dass die Honorarberechnung gemäss der SIA-Honorarordnung 102 zu kompliziert sei. Der nicht sachkundige Bauherr könne sie gar nicht verstehen. Im Ausland (z. B. Deutschland) sind denn auch deutlich einfachere Honorarordnungen im Gebrauch.
Karikatur von Orlando – Rechte bei Hans Röthlisberger
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Formel für die Berechnung des Architektenhonorars nach dem Kostentarif
(gemäss Art. 8.1 SIA 102)
Die Formel kann in Worten wie folgt ausgedrückt werden: Das Honorar H hängt von den Baukosten B sowie von vier weiteren Faktoren ab, nämlich dem Honorar-Grundprozentsatz p, dem Schwierigkeitsgrad n, dem Leistungsanteil q sowie dem Korrekturfaktor r. Im folgenden betrachten wir die einzelnen Elemente der Formel kurz. Auf Einzelheiten gehen wir in einem späteren Abschnitt 8.5 «Vertragsverhandlungen, wenn der Architekt schon bekannt ist» ein.
Honorarberechtigte Baukosten B
Honorarberechtigt sind in der Regel die eigentlichen Bauarbeiten, und zwar für Gebäude, Umgebung und Erschliessung. Auch einzelne Betriebseinrichtungen können honorarberechtigt sein. Massgebend sind die effektiv bezahlten Beträge gemäss Bauabrechnung, also nach Abzug von Rabatt und Skonto. Nicht honorarberechtigt sind das Grundstück, die Honorare selber sowie Baunebenkosten aller Art (Finanzierung, Gebühren etc.).
Honorar-Grundprozentsatz p
Mit dem Faktor p wird der Tatsache Rechnung getragen, dass kleine Projekte ein prozentual grösseres Honorar erfordern als grosse. Der Honorar-Grundprozentsatz p nimmt mit ansteigender Bausumme ab. Beispielsweise beträgt er (Tarif 1998) bei honorarberechtigten Baukosten von 0.25 Mio. über 22%, bei 10 Mio. nur noch etwas über 12%, also gut die Hälfte.
Die Entwickler der Honorarformel haben den Faktor p überraschenderweise auch an die Bauteuerung und an die Entwicklung der Löhne gekoppelt. Bei gedrückten Baupreisen (tiefer Zürcher Index der Wohnbaukosten) nimmt der prozentuale Anteil des Honorars an der Bausumme zu und umgekehrt. Die zurzeit sehr tiefen Baupreise haben zur Folge, dass die p-Werte im langjährigen Vergleich aussergewöhnlich hoch sind. Während p für honorarberechtigte Baukosten von 500 000 Fr. im Jahre 1991 noch 15.4% betragen hat, sind es 1998 19.3%. Die gleiche Bausumme gibt also gemäss Honorarformel einen Viertel mehr Honorar, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass ein kleiner Teil dieses Anstiegs auf den Übergang von der Warenumsatzsteuer auf die Mehrwertsteuer zurückzuführen ist.
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Einige Beispiele für den Honorar-Grundprozentsatz p (Tarif 1998)
Quelle: Grundlagen für die Honorierung für das Jahr 1998 (herausgegeben vom SIA)
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Anmerkung für mathematisch Interessierte:
Grundlage für die Konzeption der Honorarberechnung nach dem Kostentarif sind sechshundert Nachkalkulationen von ausgeführten Projekten aus dem Jahre 1979 gewesen. Mittels einer sogenannten Regressionsanalyse ist für den Faktor p eine Formel gesucht worden, die für die nachkalkulierten Projekte den statistisch ermittelten Zusammenhang zwischen Baukosten und kostendeckenden Honoraren abbildet. Derartige Formeln sind an und für sich schon kompliziert. Weil gemäss dem SIA-Ansatz p auch auf die Bauteuerung und die Einkommensentwicklung reagiert, ist sie noch viel unhandlicher geworden. Die Formel für p ist in der SIA-Honorarordnung 102 zwar aufgeführt (Art. 8.1.2 SIA 102), aber ich wage zu behaupten, dass nur einige wenige Praktiker des Baugewerbes damit etwas anfangen können. Die grosse Mehrheit ist darauf angewiesen, den Faktor p aus einer Tabelle ablesen zu können und ihn nicht selber berechnen zu müssen.
Schwierigkeitsgrad n
Das Honorar soll bei anspruchsvollen Bauaufgaben höher sein als bei einfachen. Das Mass der Schwierigkeit wird durch den Schwierigkeitsgrad n berücksichtigt. Bei normalen Bauwerken ist n gleich 1.
Die SIA-Honorarordnung 102 enthält eine Tabelle mit Vorschlägen zur Einstufung von Bauwerken. Allerdings ist der Ermessensspielraum für die Einstufung sehr gross, wie einige Beispiele aus dem Gebiet des Wohnungsbaus zeigen (siehe nachfolgende Tabelle). Es gibt keinen objektiven Massstab dafür, ob beispielsweise ein Einfamilienhaus als «durchschnittlich» (n = 1.0) oder «mit individuellen Ansprüchen» (n = 1.1) einzustufen ist. Der gewählte Schwierigkeitsgrad hat aber erhebliche Auswirkungen auf das Honorar. Eine Reduktion von 1.1 auf 1.0 bewirkt eine Verminderung des Honorars um rund 10%. In der Praxis ist daher der Schwierigkeitsgrad n der mit Abstand heikelste Verhandlungsgegenstand bei Honorarverträgen. Bei Konkurrenzsituationen wird im Rahmen von Vertragsverhandlungen intensiv über diesen Punkt diskutiert.
Noch heikler als bei alltäglichen Bauvorhaben wie Wohnbauten ist es etwa bei industriellen Projekten, den angemessenen Schwierigkeitsgrad zu bestimmen. Hier hilft die Tabelle gemäss SIA-Honorarordnung 102 nur sehr beschränkt weiter.
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Schwierigkeitsgrade n für Architekten bei einigen ausgewählten Bauwerksarten
(gemäss Art. 7.4 sowie Art. 8.1 SIA 102)
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Leistungsanteil q
Mit dem Leistungsanteil q wird das Honorar dem Leistungsumfang des Architekten für den konkreten Auftrag angepasst. Vielfach ist nämlich nicht die volle Leistung gemäss Leistungstabelle zu erbringen (siehe weiter vorne in diesem Abschnitt), sondern nur ein Teil davon. In der erwähnten Tabelle ist aufgeführt, welches Gewicht den einzelnen Teilleistungen zukommt. Die Bauleitung beispielsweise wird mit 27% der Gesamtleistung eingestuft.
Nehmen wir an, der Architektenauftrag werde nur bis zur Baueingabe (einschliesslich Kostenvoranschlag) erteilt. Der Leistungsanteil beinhaltet somit die Vorprojektphase (9%) und die Projektphase (26%). Zusammen ergibt dies einen Leistungsanteil q von 35%.
Korrekturfaktor r
Mit dem Korrekturfaktor kann das Honorar nach oben wie nach unten angepasst werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Im Artikel 7.5 SIA 102 werden einige Anlässe aufgelistet. Ohne spezielle Vereinbarung ist der Korrekturfaktor 1.0.
Der sogenannte Umbauzuschlag dürfte in der Praxis der häufigste Fall eines Korrekturfaktors sein. Umbauten werden im Artikel 7.11 SIA 102 behandelt. Das Spektrum des Zuschlags reicht von 10% bis 50%. Üblich sind 20 bis 30%.
Auf zwei weitere Punkte, die Anlässe für Korrekturfaktoren sein können, gehen wir später ein: die Gesamtbeauftragung (Generalplanermodell) in Abschnitt 8.8 «Spezielle Vertragsformen«; Absatz »A. Das Generalplanermodell» sowie die Wiederholung von Bauten (Abschnitt 8.9D «Beispiel Wiederholung von Bauten»).
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Nebenkosten
Im Honorar nach Kostentarif nicht eingeschlossen sind die Nebenkosten (siehe Art. 5.5 SIA 102). Sie sind separat zu entschädigen. Die wichtigsten sind die sogenannten Dokumentationskosten (Pläne, Modelle etc.) sowie die Kosten für Drittleistungen (Expertisen, Vermessung etc.). Präzisierungen sind in erster Linie nötig bei den Reisespesen (siehe Abschnitt 8.4 «Der gute Weg zu marktgerechten Architektenhonoraren»; Absatz «G. Reisekosten»).