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8.4 Der gute Weg zu marktgerechten Architektenhonoraren

Die Bauherrschaft kann marktgerechte Architektenhonorare erreichen, wenn sie zwei einfache Grundsätze befolgt. Sie soll (1) den Honorarvertrag vor Planungsbeginn abschliessen und (2) die Leistungen des Architekten für das konkrete Projekt so genau wie möglich präzisieren. In diesem Abschnitt gehen wir auf beide Punkte ein, wobei wir speziell beim zweiten eine ganze Reihe nützlicher Hinweise auflisten.

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Grundsatz 1:
Architektenvertrag vor Planungsbeginn abschliessen

Der Planungsvertrag soll vor Auftragsbeginn verhandelt und schriftlich abgeschlossen sein. Es ist schon sehr viel erreicht, wenn diese wichtige Bedingung erfüllt ist. Die SIA-Ordnung 102 empfiehlt im Gegensatz dazu dem Architekten lediglich, die Bauherrschaft bei der Auftragserteilung über das Honorar zu orientieren. Er soll die voraussichtliche Höhe der eigenen Planungskosten sowie zusätzlich die Summe aller übrigen Planungsaufwendungen angeben (Art. 8.1 SIA 102). Erfahrungsgemäss passiert das häufig nicht. Oft erst Wochen nach Arbeitsbeginn unterbreitet der Architekt der Bauherrschaft einen Vertragsentwurf. Einige Architekten sind sogar fest überzeugt, dass man damit bis zur Baueingabe warten solle. – Es liegt auf der Hand, dass nach dem Arbeitsbeginn nur noch reduzierte Möglichkeiten bestehen, über die Konditionen des Vertrags ernsthaft zu verhandeln.

Mit Vorteil führt die Bauherrschaft mit mehreren Anbietern von Planungsleistungen Gespräche über die Vertragskonditionen. Es ist eine alte Tatsache, dass erst im Falle einer Konkurrenzsituation ergiebige Verhandlungen möglich sind. Allerdings ist die Höhe des Honorars bei der Planerwahl, wie weiter vorne ausgeführt (Abschnitt 7.4 «Einige Kriterien für die Auswahl des Architekturbüros»), nur ein Kriterium unter anderen. Die Qualität der Leistung ist sehr viel höher einzustufen.

Baulustige sollten im übrigen wissen, dass bereits erste kleine Leistungen des Architekten ganz am Anfang eines Projektes honorarberechtigt sind. Dies gilt auch dann, wenn noch kein schriftlicher Vertrag existiert (Architektenverträge müssen ohnehin nicht schriftlich abgeschlossen werden), sondern erst eine lose mündliche Abmachung. Personen mit Erfahrungen aus der Industrie stören sich vielfach an diesen Gebräuchen. Sie sind es gewohnt, dass in ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Akquisition unter Umständen erhebliche Vorleistungen nötig sind, ohne dass eine Vergütung erwartet werden kann. Architekten dagegen machen keine kostenlosen Vorleistungen – ausser man vereinbart es mit ihnen ausdrücklich so.

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Grundsatz 2:
Leistungen des Architekten präzisieren

Die SIA-Ordnung 102 ist so aufgebaut, dass sie als Leistungsbeschrieb für alle nur denkbaren Projekte verwendet werden kann. Sie ist sehr allgemein abgefasst. Die Grenze zwischen den Grundleistungen, die im Honorar eingeschlossen sind, und den separat zu honorierenden Zusatzleistungen ist nur grob definiert. In der Praxis gibt es daher immer wieder Meinungsverschiedenheiten darüber, was als Grundleistung zu gelten habe und was zusätzlich zu honorieren sei. Zusatzleistungen sind bei der Bauherrschaft unbeliebt, weil der Zusatzaufwand nur schwer zu bemessen ist, finanziell aber erheblich ins Gewicht fallen kann.

Diese Probleme kann man weitgehend umgehen, indem man vor den Vertragsverhandlungen den Leistungsbeschrieb an das konkrete Projekt anpasst. Viele mögliche Streitpunkte kann man dadurch vermeiden. Die Grundidee besteht also darin, einen massgeschneiderten Leistungsbeschrieb zu erstellen, der alle Wünsche, Vorgaben und Randbedingungen der Bauherrschaft enthält.

Ganz ausschliessen kann man speziell zu honorierende Zusatzleistungen allerdings nicht. Es ist bei jedem Bauvorhaben möglich, dass auf unvorhergesehene Entwicklungen grösseren Umfangs reagiert werden muss (geänderte Bauherrenanforderungen, Bedingungen der Denkmalpflege, Projektänderungen infolge Einsprachen und dergleichen mehr).

Die folgenden Hinweise geben einige Denkanstösse, wie der Standard-Leistungsbeschrieb des Architekten gemäss der SIA-Honorarordnung 102 an das konkrete Projekt angepasst werden kann.

A. Projektvarianten

Die grössten Sparpotentiale beim Bauen bestehen bekanntlich ganz am Anfang der Projektierung, in der Vorprojektphase. Die Bauherrschaft kann in hohem Masse profitieren, wenn das Spektrum alternativer Lösungsansätze gründlich untersucht wird. Die SIA-Ordnung 102 stellt sich natürlich nicht grundsätzlich gegen dieses Ansinnen. Bei der Teilleistung «Studium von Lösungsmöglichkeiten» (Art. 4.1.2 SIA 102) wird denn auch festgehalten, dass es zu den Grundleistungen gehöre, «eine oder mehrere Lösungen» in Skizzenform zu erarbeiten. Die Suche von Lösungen hat aber nach SIA ihre Grenzen: Das «Studium von Varianten aufgrund wesentlich abweichender Grundlagen oder Anforderungen» sei eine Zusatzleistung. Auch bei der nachfolgenden Teilleistung, dem Vorprojekt, enthält die Honorarordnung Einschränkungen. In der Vorprojektphase seien «Grobschätzung und Vergleich der Baukosten von Varianten» (Art. 4.1.4 SIA 102) als Zusatzleistungen einzustufen. Art. 7.12 SIA 102 schliesslich geht an einer anderen Stelle der Honorarordnung noch einmal darauf ein, wann Projektvarianten zusätzlich zu honorieren seien und wieviel das Honorar betrage.

Für meinen Geschmack werden in der SIA-Honorarordnung 102 entschieden zu viele Einschränkungen gemacht, was das Studium von Projektvarianten betrifft. Am Anfang eines Projektes darf man beim Planungsaufwand schlicht nicht sparen. Die Bauherrschaft sollte darum den Leistungsbeschrieb dahingehend ergänzen, dass die gesamte Lösungssuche mit allen notwendigen Projektvarianten im Honorar nach Kostentarif enthalten ist. Die Bauherrschaft muss mitbestimmen können, welche Lösungsansätze im einzelnen zu untersuchen sind.

Am besten ist es, wenn die Bauherrschaft für das auszuarbeitende Projekt konkrete Leitlinien für die Lösungssuche formuliert. Anhand einer alltäglichen Bauaufgabe wollen wir erläutern, was darunter zu verstehen ist. Nehmen wir an, ein Architekt soll beauftragt werden, ein Doppel-Einfamilienhaus zu planen. Für dieses Bauvorhaben gibt es zwei Grundkonzepte der architektonischen Umsetzung: Die Wohnungen können entweder nebeneinander oder übereinander angeordnet werden. Nehmen wir weiter an, die Bauherrschaft sei noch völlig unschlüssig, welche Variante ihren Bedürfnissen besser entspricht. In diesem Fall kann sie mit dem Architekten vereinbaren, dass beide Konzepte bis zu einem gewissen Detaillierungsgrad ausgearbeitet werden. Wenn diese Übereinkunft im Vertrag enthalten ist, erübrigt sich jede Auseinandersetzung über allfällige Zusatzleistungen. – Am besten wird im Vertrag auch vereinbart, wie genau die Kostenangaben der Varianten sein sollen. Im vorliegenden Fall dürfte die übliche Genauigkeit von +/– 25% gemäss der Kubikmeter-Methode kaum ausreichen. Auf etwa 10% genau müssen die Kosten schon sein, damit der Vergleich der beiden Varianten nicht zur Alibiübung verkommt.

Wenn die Bauherrschaft bereits eine Projektdefinition durchgeführt hat und somit schon über ein Pflichtenheft verfügt, ist die Ausgangslage für Anpassungen am Leistungsbeschrieb des Architekten etwas anders. In solchen Fällen ist die ungefähre bauliche Lösung vielfach bereits einigermassen bekannt, weshalb auch die Pflichten für den Architekten ziemlich präzise formulierbar sind. Im projektbezogenen Leistungsbeschrieb können daher konkrete Projektvarianten aufgelistet werden, die der Architekt zu untersuchen hat und die im Honorar nach Kostentarif enthalten sind. Für ein Industrieprojekt kann es beispielsweise um folgendes gehen: Untersuchungen über allfällige Unterkellerungen, Analysen über Vorinvestitionen für spätere Aufstockungen, Anordnungsvarianten von Raumnutzungen etc.

Die Erfahrung zeigt, dass es bei nicht angepassten Honorarverträgen immer wieder Streitigkeiten über die Honorierung von Projektvarianten gibt. Mit Präzisierungen im Leistungsbeschrieb schafft man von Beginn weg klare Spielregeln.

B. Art der Kostenermittlung

Die SIA-Ordnung 102 äussert sich dazu, welches Instrument der Kostenermittlung in welcher Projektphase angewendet werden soll. Wir gehen später auf dieses Thema im Detail ein (Abschnitt 9.1 «Vom Vorprojekt zur Baueingabe»). An dieser Stelle halten wir lediglich fest, dass gemäss SIA 102 der Sprung von summarischen Schätzungsmethoden (etwa +/– 20%) zum detaillierten Kostenvoranschlag (normal +/– 10%) zu gross ist. Nicht erwähnt wird in der SIA-Ordnung 102 das Instrument, mit dem man während der Planungsphase die Kosten wirksam steuern kann: die Elementmethode. Mit der Elementmethode (Abschnitt 10.2B «Kostenermittlung nach Bauteilen / Elementmethode») wird die Bauherrschaft, was die Kosten anbelangt, zum mündigen Partner der Bauplaner. Sie kann beurteilen, welche kostenmässigen Auswirkungen Planungsentscheide haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo das Projekt noch massgeblich beeinflussbar ist: vor der Baueingabe.

Es empfiehlt sich unbedingt, für den Zeitpunkt der Baueingabe eine Kostengenauigkeit von +/– 10% zu fordern. Ungenauere Kostenermittlungen sind als Grundlage für den Investitionsentscheid meiner Ansicht nach im besten Fall riskant, im schlechtesten Fall unbrauchbar. Diese Forderung ruft nicht in jedem Fall nach der Elementmethode. In einfacheren Fällen (Wohnungsbau etc.) kann auch mit der kubischen Berechnung die gewünschte Genauigkeit erreicht werden. Bei einem grossen Teil der Bauaufgaben jedoch dürfte die Elementmethode genau das richtige Planungsinstrument sein.

C. Ausschreibungen

Unter den Ausschreibungen verstehen wir das Einholen von Angeboten bei Unternehmern und Lieferanten aufgrund von Pflichtenheften (Ausschreibungsunterlagen). Auch zu diesem Thema werden im Leistungsbeschrieb des Architekten mit Vorteil einige Punkte geregelt.

Zwei Aspekte stehen im Vordergrund: Die Ausschreibungsunterlagen sollen (1) genau sein und (2) Raum für Unternehmervarianten lassen. Beide Forderungen sind nicht selbstverständlich und können gemäss Art. 4.3.2 SIA 102 eventuell zu Zusatzforderungen führen, sofern keine Präzisierung erfolgt.

Die Ausschreibungsunterlagen sollen darum genau sein, damit die Arbeiten pauschal vergeben werden können. Sogenannte Ausmassreserven sind wegzulassen (oder offen auszuweisen). Präzise Pflichtenhefte bedingen zwar einen erhöhten Aufwand bei der Ausschreibung (alle Details müssen bekannt sein), dafür erübrigt sich nach der Arbeitsausführung das sogenannte Ausmessen auf der Baustelle. Zudem ist bei pauschalen Vergebungen das Risiko von Kostenüberschreitungen (z. B. infolge Regiearbeiten) geringer.

Die Ausschreibungsunterlagen sollen aber auch Raum für Unternehmervorschläge lassen, was mit der ersten Forderung nicht immer leicht unter einen Hut zu bringen ist. Der Unternehmer muss die Gewissheit haben, dass seine selbst eingebrachten Vorschläge gewissenhaft geprüft werden.

Beide Aspekte der Ausschreibung werden im Abschnitt 11.4 «Bauarbeiten ausschreiben» behandelt.

D. Änderungen

Bei jedem Bauvorhaben gibt es Bauteile, die in einem fortgeschrittenen Planungsstadium oder sogar erst während der Bauausführung geändert werden. Diese Aussage ist so alt wie die Geschichte des Bauwesens. Meiner Ansicht nach sollen normale Änderungsleistungen im Honorar gemäss Kostentarif enthalten sein. Die Planer sollen sich auf diese Tatsache einstellen und ihre Honorare danach bemessen. Es empfiehlt sich deshalb, den Artikel über Änderungsleistungen in der Honorarordnung der Architekten zu präzisieren. Gemäss Art. 7.13 SIA 102 sind nämlich «erhebliche Änderungen an Plänen oder anderen Unterlagen» zusätzlich zu vergüten. Durch genauere Umschreibungen soll ausreichend klar werden, wann eine Änderung «erheblich» ist.

E. Mitarbeit bei der Auswahl der Spezialisten

Normalerweise unterstützt der Architekt nicht sachkundige Bauherrschaften bei der Verpflichtung der Spezialisten (Bauingenieur und Haustechnikplaner). Er führt die Vertragsverhandlungen, bereinigt die Verträge und gibt eine Empfehlung für die Auftragserteilung ab. Alle diese Tätigkeiten sind üblich und gehören meines Erachtens zum Leistungsumfang des Gesamtleiters (Architekt). Aus psychologischen Gründen würde ich sie trotzdem ausdrücklich im Pflichtenheft aufführen. Durch diese Vereinbarung wird nämlich die Position des Architekten gestärkt. Er kann sich bei den Verhandlungen darauf berufen, ein klar abgefasstes Mandat zu haben, und er muss sich von den Anwärtern für einen Planungsauftrag nicht vorwerfen lassen, er lasse es an der Solidarität mit Planerkollegen mangeln.

F. Bauherrenfunktionen

Die Art und Weise, wie die Bauherrschaft ihre Funktion wahrnimmt, kann einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf den Aufwand des Gesamtleiters (Architekt) haben. Ein professionelles Projektmanagement auf Seite der Bauherrschaft bereitet beispielsweise die Sitzungen des Projektführungsgremiums vor und erstellt die Protokolle. Ein Teil der üblichen Gesamtleitungstätigkeiten des beauftragten Architekten entfällt dadurch.

G. Reisekosten

Gemäss Art. 5.7 SIA 102 ist bei Planungsarbeiten im Kostentarif der Zeitaufwand für Reisen angemessen zu entschädigen, mangels anderer Vereinbarung im Zeittarif. Meines Erachtens ist diese Regelung unglücklich. Beim Kostentarif sollten alle Reisen im Honorar eingeschlossen sein, einschliesslich der Spesen für das Transportmittel. Gemäss Art. 5.5 SIA 102 sind nur die Spesen bis zu zehn Kilometern einfacher Wegstrecke im Honorar enthalten. Wieso soll das für längere Strecken nicht auch gelten? Es ist kein Planungsbüro verpflichtet, weit ausserhalb seines Lokalrayons tätig zu sein. Wenn es das tut, ist es ihm selber überlassen, wie es den zusätzlichen Reiseaufwand abdeckt. Die Bauherrschaft jedenfalls hat kein Interesse daran, lange Reisen separat zu finanzieren. Es empfiehlt sich daher, zu vereinbaren, dass der gesamte Reiseaufwand bei Arbeiten im Kostentarif im Honorar eingeschlossen ist.

Etwas anders ist es beim Zeittarif, also bei der Honorierung nach Aufwand. Hier ist es angemessen, dass der Planer die Reisezeit verrechnet und eine Kilometerentschädigung erhält, wie es bei jedem Servicemonteur auch der Fall ist.

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8.5 Vertragsverhandlungen, wenn der Architekt schon bestimmt ist

Die Bauherrschaft soll es nach Möglichkeit vermeiden, die Vertragsverhandlungen mit dem Architekten erst dann zu führen, wenn sie (meist mündlich) den Auftrag schon erteilt hat und der Architekt bereits an der Arbeit ist. Bei nicht sachkundigen Bauherren kommt gerade dies in der Praxis aber sehr häufig vor. Da in diesem Fall die Konkurrenz fehlt, die für marktgerechte Konditionen sorgt, hat der Auftraggeber nur noch die Möglichkeit, um die Faktoren in der Honorarformel zu feilschen. Nachfolgend gehen wir darauf ein, wie er das am besten tun kann.

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Die Faktoren in der Honorarformel

Vier Faktoren in der Honorarformel müssen bei der Ermittlung des Honorars nach Kostentarif projektspezifisch festgelegt werden (siehe Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; Absatz «Die Formel für den Kostentarif»): die honorarberechtigten Baukosten B, der Schwierigkeitsgrad n, der Leistungsanteil q sowie der Korrekturfaktur r. Der Honorar-Grundprozentsatz p ist als einziger Faktor in der Formel völlig unproblematisch, da es ein reiner Tabellenwert ist.

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Honorarberechtigte Baukosten B

Der erste Faktor, nach dem das Honorar bemessen wird, sind die Baukosten, und zwar die sogenannten honorarberechtigten Baukosten. In der SIA-Honorarordnung 102 ist im Artikel 8.4 recht ausführlich geregelt, was dazu gehört und was nicht. Im wesentlichen sind die gesamten Baukosten nach Bauabrechnung honorarberechtigt, und zwar einschliesslich Vorbereitungsarbeiten und Umgebung. Nicht honorarberechtigt sind der Grundstückerwerb, die Honorare selber sowie die Baunebenkosten (Finanzierung, Gebühren, Versicherungen und dergleichen). – Es kann auch vereinbart werden, dass für die Honorarberechnung der Kostenvoranschlag massgebend ist anstelle der Bauabrechnung.

Bei den meisten Gebäuden können die honorarberechtigten Baukosten völlig problemlos ermittelt werden. In der Praxis gibt es über diesen Punkt kaum jemals erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Es erstaunt darum schon etwas, dass in der Fachliteratur über den Architektenvertrag der Punkt der honorarberechtigten Baukosten meistens detailliert abgehandelt wird und in der Regel den grössten Raum einnimmt von allen Faktoren der Honorarformel. Erfahrungsgemäss ist es aber selten ein Problem, ob beispielsweise eine Fahnenstange honorarberechtigt ist oder nicht.

Betriebseinrichtungen

Bei einer Gruppe von Bauvorhaben allerdings lauert erhebliches Konfliktpotential: überall dort, wo Betriebseinrichtungen in grösserem Umfang vorkommen. Dazu zählen beispielsweise industrielle und gewerbliche Bauten. Interessanterweise wird diesem konfliktträchtigen Punkt in der Literatur meistens wenig Raum eingeräumt. Es empfiehlt sich, für alle vorkommenden Betriebseinrichtungen die Frage der Honorierung einzeln und detailliert im Vertrag zu vereinbaren. Die SIA-Honorarordnung 102 ist diesbezüglich keine Hilfe.

Klassisches Beispiel einer Betriebseinrichtung sind Laufkrane in Industriehallen. Wenn der Architekt die Krane beschafft, sind sie honorarberechtigt (bei grossen Anlagen vielleicht aber nicht zu 100%). Anders sieht es aus, wenn sie von der Bauherrschaft selber eingekauft werden, was häufig geschieht. Für diesen Fall kann vereinbart werden, dass dafür kein Honorar zu entrichten ist. Honorarberechtigt sind lediglich die Kranbahnen.

Eigenleistungen

Ein weiterer Punkt, der häufig zu Diskussionen Anlass gibt, sind die Eigenleistungen. Im Unterschied zur SIA-Ordnung 102 (Art. 8.4.3 SIA 102) bin ich der Meinung, dass Eigenleistungen in den meisten Fällen nicht honorarberechtigt sein sollen oder dann nur zu einem reduzierten Ansatz. Es ist nicht einzusehen, wieso ein Architekt das volle Honorar erhalten soll, wenn der Bauherr beispielsweise selber Malerarbeiten ausführt. Immerhin muss er eine ganze Reihe von Architektenleistungen nicht erbringen (Devis erstellen, Bauausführung überwachen, Akkordarbeiten ausmessen, Regierapporte überprüfen, Rechnung kontrollieren etc.). Auch hier sind präzisierende Vereinbarungen bereits im Vertrag nützlich.

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Schwierigkeitsgrad n

Dieser Faktor der Honorarformel ist in der Praxis der mit Abstand heikelste überhaupt. Paradoxerweise ist er in der Literatur meistens nur am Rande behandelt, quasi der Vollständigkeit halber. Meinungsverschiedenheiten über den richtigen Schwierigkeitsgrad sind relativ häufig, vor allem bei sachkundigen Bauherrschaften. Ursache dafür ist die Tabelle mit der Einstufung der Bauten (Art. 7.4 SIA 102), die nur sehr grob ist. Wenn die Bauherrschaft es verpasst, den Schwierigkeitsgrad vor Auftragserteilung unter Konkurrenzbedingungen zu bestimmen, muss sie sich oft der Meinung des Architekten anschliessen.

Die Bauherrschaft kann ihre Verhandlungsposition insbesondere dadurch verbessern, indem sie sich nach dem vereinbarten Schwierigkeitsgrad bei ähnlichen ausgeführten Projekten erkundigt. Ein Architekt braucht beispielsweise schon sehr gute Gründe, wenn er für eine Fabrikerweiterung den Schwierigkeitsgrad 1.1 beansprucht, wenn bei zwei vergleichbaren Objekten 0.95 und 1.0 eingesetzt worden sind.

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Leistungsanteil q

Dieser Faktor bereitet in der Regel keine grossen Probleme. Massgebend für den Leistungsanteil ist die Leistungstabelle (siehe Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; «Leistungstabelle») gemäss Art. 3.6 SIA 102.

In der Praxis werden gewisse zulässige Reduktionen des Leistungsanteils nicht immer berücksichtigt. Der Leistungsanteil q darf beispielsweise reduziert werden, wenn bei Arbeitsbeginn des Architekten bereits eine Projektdefinition oder sogar ein grobes Vorprojekt vorliegt. Die Reduktion dürfte etwa im Bereich von 2.5 bis 5 Leistungsanteilen von 100 betragen. Ein Abzug ist ferner gerechtfertigt, wenn durch ein bauherrenseitiges Projektmanagement der Architekt (als Gesamtleiter) entlastet wird. Diese Minderleistung beträgt etwa 1 bis 2 Leistungsanteile von 100.

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Korrekturfaktor r

Der Korrekturfaktor ist ein recht gefährlicher Faktor. Gerechtfertigt ist er vor allem in der Form des Umbauzuschlages (siehe Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; Absatz «Korrekturfaktor»). Für andere Situationen empfiehlt es sich aber, den Korrekturfaktor zurückhaltend einzusetzen.

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8.6 Weitere Empfehlungen zum Architektenvertrag

In diesem Abschnitt erörtern wir einige Sachfragen aus der SIA-Honorarordnung 102, die sich nicht direkt auf das Kernthema der Honorarermittlung beziehen, sondern andere Punkte der Vertragsbeziehung zwischen Architekt und Bauherrschaft zum Gegenstand haben. Sie betreffen die Vollmacht, die Haftung und den Widerruf.

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SIA-Normen oder Obligationenrecht?

Teilweise werden durch die SIA-Ordnung 102 Bestimmungen des Obligationenrechts abgeändert, und zwar zum Nachteil des Auftraggebers (Bauherrn). Rechtlich ist dies zwar zulässig, genausogut wie eine Besserstellung des Auftraggebers zulässig ist. Bei einer Schlechterstellung im Vergleich zum OR sollte dem Auftraggeber aber klar sein, dass er etwas Ungewöhnliches unterzeichnet. Der Auftragnehmer (Architekt), der den Vertragsentwurf vorlegt, muss seinen nicht sachkundigen Vertragspartner darauf aufmerksam machen. Gemäss meinen Erfahrungen passiert das aber selten bis nie. Vielfach schauen die Auftraggeber die SIA-Ordnung 102 nicht einmal an. Ein grosser Teil der Architekten, wenn nicht sogar die Mehrheit, kennt vermutlich die Unterschiede zwischen Gesetz (OR) und SIA 102 auch gar nicht so genau. Es ist darum angebracht, dass wir uns mit einigen vorformulierten Vertragsklauseln der SIA-Ordnung 102 etwas gründlicher auseinandersetzen. Besonders bedeutsam ist die (mögliche) Schlechterstellung gegenüber dem OR bei der Haftung.

Literaturempfehlung: Gauch/Tercier, Architektenrecht (Detailangaben siehe Literaturverzeichnis)

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A. Die Vollmacht des Architekten

Der Architekt ist beim Bauen in vielerlei Hinsicht der Stellvertreter der Bauherrschaft. Seine Legitimation, im Namen des Auftraggebers gewisse Rechtshandlungen (Tätigkeiten) vorzunehmen, bezeichnet man als Vollmacht. Wie bei jeder Stellvertretung ist es auch bei ihm nötig, den Umfang der Vertretungsbefugnisse genau zu vereinbaren. Der Architekt soll nicht Entscheide treffen, die die Bauherrschaft eigentlich sich selber vorbehalten möchte. Zudem müssen die Unternehmer wissen, für welche Entscheide oder Anordnungen er legitimiert ist – und für welche nicht.

Zentrale Bestimmungen zur Vollmacht des Architekten finden sich im Artikel 1.4 der SIA-Honorarordnung 102. Ich zitiere daraus den dritten Abschnitt: «Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Architekten richten sich nach dem Vertrag. Im Zweifelsfall hat der Architekt die Weisungen des Auftragnehmers einzuholen für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen, die terminlich, qualitativ oder finanziell wesentlich sind. Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren Beauftragten, vertritt der Architekt den Auftraggeber rechtsverbindlich, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt zusammenhängen» (Art. 1.4.3 SIA 102). Daraus lässt sich ableiten, dass die wirklich wichtigen Rechtshandlungen vom Architekten nicht ohne Absprache vorgenommen werden können. Darunter fallen insbesondere solche, die mit finanziellen Konsequenzen verbunden sind. Völlig klar ist beispielsweise, dass nur die Bauherrschaft (und nicht der Architekt) Bauarbeiten vergeben und Werkverträge abschliessen kann. Bei einem breiten Feld von Tätigkeiten ist aber eine Stellvertretung möglich und notwendig. Das Paradebeispiel ist die örtliche Bauleitung, also das Erteilen von Weisungen auf der Baustelle. An vielen Stellen des umfangreichen Leistungsbeschriebes (Art. 4 SIA 102) werden dazu konkrete Beispiele aufgeführt (Ausmasse aufnehmen, Werke prüfen, Mängelrügen erheben etc.).

Obwohl die Vertretungsbefugnisse in der Ordnung SIA 102 nicht lückenlos geregelt sind, ergeben sich gemäss meinen Erfahrungen diesbezüglich relativ wenige Probleme. Offenbar hat sich im Baualltag während langer Jahre allmählich eingependelt, was «üblicherweise» zur Vollmacht des Architekten gehört. Trotzdem empfehle ich, die Vollmacht im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu erörtern. Vollmacht soll nur für Rechtshandlungen erteilt werden, wo eine Vertretung aus sachlichen Gründen unbedingt nötig ist.

Wie soll eine nicht sachkundige Bauherrschaft die Vollmacht des beauftragten Architekten festlegen? Am besten spricht sie mit ihm anhand des Leistungsbeschriebes (Art. 4) in der SIA-Ordnung 102 den ganzen Projektablauf systematisch durch. Der Architekt soll speziell jene Tätigkeiten (Rechtshandlungen) darlegen, bei denen er seiner Ansicht nach den Auftraggeber rechtsverbindlich vertreten will, weil diese Tätigkeiten «mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt zusammenhängen». Ein spezielles Augenmerk ist dabei meiner Ansicht nach auf die nachfolgend aufgeführten Punkte zu legen. Sie betreffen die Vollmacht der Bauleitung gegenüber den Unternehmern während der Bauausführung. Im Abschnitt zum Werkvertragsrecht kommen wir im Detail darauf zurück.

Regierapporte

Bei Regiearbeiten hat sich in der Praxis eingebürgert, dass die Bauleitung ohne viel Überwachung schalten und walten kann, wie es ihr beliebt. Hier ist eine weniger weit gehende Vollmacht angebracht. Das letzte Wort soll die Bauherrschaft haben. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass Regierapporte auch durch sie zu unterzeichnen sind.

Bestellungsänderungen

Abänderungen am abgeschlossenen Werkvertrag, die mit Mehrkosten verbunden sind, sollen grundsätzlich von der Bauherrschaft genehmigt werden. Dies betrifft insbesondere Zusatzbestellungen von Leistungen im Festpreis sowie Regiebestellungen.

Schlussabrechnung

Nur die Bauherrschaft soll finanzielle Forderungen anerkennen können. Die Bauleitung ist lediglich befugt, Schlussrechnungen in sachlicher Hinsicht zu kontrollieren. Diese Forderung entspricht den Vereinbarungen zur Vollmacht in der SIA-Ordnung 102. Sie ist hier trotzdem aufgeführt, weil in der SIA-Norm 118 («Handwerkernorm») die Vollmacht des Architekten weiter gefasst ist.

Abnahmen

Die Bauleitung soll nicht die uneingeschränkte Vollmacht haben, Werke in eigener Kompetenz abzunehmen. Sie kann zwar das Werk mit dem Unternehmer gemeinsam prüfen und das Abnahmeprotokoll aufsetzen. Eine letzte Kontrolle muss aber der Bauherrschaft vorbehalten bleiben. Dadurch wird vermieden, dass die Bauleitung offensichtliche Mängel genehmigt, die die Bauherrschaft später nicht mehr rügen kann.

Die Schutzmassnahmen bei den oben besprochenen vier Anlässen für Vollmacht werden an folgender Stelle besprochen: Abschnitt 11.3 «Was Bauherrschaften über Werkverträge wissen sollten (SIA Norm 118».

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B. Verantwortlichkeit (Haftung)

Grundsätzlich haftet nach Gesetz ein Beauftragter für die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (OR 398). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architektenvertrags (SIA-Ordnung 102) ist die Art der Haftung des Architekten wie folgt festgelegt: Der Architekt hat dem Auftraggeber «bei verschuldeter, fehlerhafter Auftragserfüllung entstandenen direkten Schaden zu ersetzen» (Art. 1.6 SIA 102). Konkret kann man sich unter dieser Formulierung beispielsweise vorstellen, dass der Architekt (oder seine Versicherung) für die Reparatur eines undichten Flachdaches einer Fabrik haftet, nicht aber für den Produktionsausfall, der durch das undichte Dach eingetreten ist.

In der juristischen Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Beschränkung der Haft auf den direkten Schaden in grossem Masse eine Schlechterstellung des Bauherrn gegenüber dem Gesetz bedeute. Die Haftungsbeschränkung sei im Text sehr unauffällig. Sie werde von einem aufmerksamen Leser und sogar von einem Juristen nicht ohne weiteres entdeckt. Die Haftungsbeschränkung sei daher unverbindlich, wenn sie von einem unerfahrenen Bauherrn übernommen werde, ohne gelesen und verstanden zu sein (Schumacher, in: Gauch/Tercier, Architektenrecht; Seite 147).

Vereinfacht gesagt ist gemäss Schumacher die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 1.6 SIA 102 für nicht sachkundige Bauherren ungültig, weil sie die fragliche Vertragsklausel gar nicht verstehen können. Als juristischer Laie vermute ich daher, dass für unerfahrene Bauherrschaften die volle Haftung gilt, obwohl im vorformulierten Vertragstext etwas anderes steht. Wer sich dieser Ungewissheit nicht aussetzen will, streicht die fragliche Klausel mit der Haftungsbeschränkung Art. 1.6 SIA 102 aus dem Vertrag. Eine eingeschränkte Haftung des Architekten, die nur den direkten Schaden umfasst, ist nämlich nicht leicht hinzunehmen, denn Anlässe für mögliche Haftungsfragen gibt es bei der Architektentätigkeit wahrlich genug. Fehler können beispielsweise passieren bei der Wahl der Materialien, bei der Konstruktion, beim Erstellen der Pläne (falsches Mass), bei der Bauleitung oder bei der Beaufsichtigung der anderen Planer.

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C. Widerruf und Kündigung

Entsprechend dem Gesetz (OR 404) kann gemäss SIA 102 ein Auftrag jederzeit widerrufen werden, wobei Schadenersatz zu bezahlen ist, wenn der Widerruf «zur Unzeit» erfolgt. Sofern den Architekten am Widerruf kein Verschulden trifft, ist zusätzlich zum Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit ein Zuschlag zu bezahlen. «Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der Schaden grösser ist» (Art. 1.14.3 SIA 102). Man darf sich fragen, ob im individuellen Vertrag nicht eine Lösung vereinbart werden soll, die den Auftraggeber noch weniger verpflichtet. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Auftrag einem anderen Planer übertragen wird oder ob gleich das Projekt gestoppt wird.

Fall A: Planerwechsel

Grundsätzlich ist es so, dass kein Auftraggeber ein Interesse daran hat, einem Beauftragten leichtfertig den Auftrag zu entziehen. Im Bauwesen ist ein Planerwechsel meistens mit erheblichen Umtrieben verbunden, und er verzögert das Projekt. Dieser Schritt wird erst in Betracht gezogen, wenn das Vertrauensverhältnis gründlich gestört ist. Wenn dies aber der Fall ist, muss ein Widerruf auch vollzogen werden können, denn ein Architektenauftrag ohne volles Vertrauen ist angesichts der grossen Summen, um die es geht, eine höchst riskante Angelegenheit. Der Entzug des Auftrags darf nicht mit einer Art Konventionalstrafe finanziell unattraktiv gemacht werden.

Fall B: Projektabbruch

Es kommt relativ häufig vor, dass Bauprojekte (vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen) abgebrochen werden. Derartige Abbrüche bedeuten in den meisten Fällen finanzielle Einbussen für die Bauherrschaft. Es sollte nicht noch ein Schadenersatz an einen Planer bezahlt werden müssen, selbst dann nicht, wenn der Abbruch «zur Unzeit» erfolgt. Mit diesem Risiko muss der Beauftragte leben.

Schutzmassnahmen

Um allfällige Schadenersatzforderungen von vornherein zu vermeiden, kann eine etappenweise Erteilung des Auftrags in Betracht gezogen werden. Hier umgeht man das Risiko weitgehend, einen Zuschlag für einen allfälligen Widerruf bezahlen zu müssen. In der Praxis behilft man sich etwa damit, dass der Auftrag vorerst nur bis zur Baueingabe erteilt wird. Bei der Anwendung des Kostentarifs ergibt sich dadurch ein Leistungsanteil von 28%, sofern der Kostenvoranschlag noch zurückgestellt wird. Allenfalls kann es sogar angezeigt sein, in einer ersten Phase nur das Vorprojekt mit einem Leistungsanteil von 9% zu beauftragen (vgl. Leistungstabelle; in Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»).

Architektenverpflichtungen widerrufen?

Im Zusammenhang mit dem Widerruf von Architektenaufträgen ist darauf hinzuweisen, dass auch Architektenverpflichtungen (verwandt mit Handwerkerverpflichtungen) widerrufen werden können. Da Aufträge gemäss OR grundsätzlich widerrufbar sind, muss dies auch für die Verpflichtung zu einem Auftrag gelten. Die Architekten als Landverkäufer wissen allerdings auch, dass diese Möglichkeit besteht, und sichern sich ab (vielfach mit einem Generalunternehmergeschäft, an das die Architektenverpflichtung gekoppelt ist). Falls keine derartige Absicherung besteht, kann ein Widerruf mit guten Chancen in Betracht gezogen werden. Ein mit der Materie vertrauter Anwalt hilft weiter.


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