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8.7 Einige Honorarfragen der übrigen Planer

Nachdem wir beim Architekten die Vertrags- und Honorarfragen ausführlich erörtert haben, können wir uns bei den übrigen Planern, den sogenannten Spezialisten, kurz fassen. Zu den Spezialisten gehören der Bauingenieur und die Haustechnikplaner. Eine Beschränkung auf einige ausgewählte Vertragsfragen ist hier vertretbar, weil der Architekt in seiner Funktion als Gesamtleiter die Bauherrschaft normalerweise bei der Verpflichtung dieser Planer unterstützt.

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Allgemeines zu den Verträgen mit den Spezialisten

Die Leistungen zwischen Architekt und Spezialisten sind in den SIA-Honorarordnungen 102 ff. in der Regel zwar klar abgegrenzt, manchmal gibt es aber doch Ermessensspielräume beim Festlegen der Aufgaben. Aus diesem Grund ist es nicht immer ganz unproblematisch, sich ausschliesslich auf den Architekten als Berater und Treuhänder zu verlassen, wenn es um die Beauftragung der Spezialisten geht. Der Architekt kann der Versuchung ausgesetzt sein, im Zweifelsfall seine Interessen vor jene der Bauherrschaft zu stellen. Dieses Problem kann nur aus der Welt geschafft werden, wenn auf Seite der Bauherrschaft selber genügend Fachkompetenz vorhanden ist, um die Spezialistenverträge auszuhandeln. Diese Lösung ist zweifellos die bestmögliche überhaupt, setzt aber meistens voraus, dass der (nicht professionellen) Bauherrschaft ein Bauherrenberater zur Verfügung steht.

Bei den meisten gewöhnlichen Projekten, etwa im Wohnungsbau, ist die Summe aller Spezialistenhonorare etwa halb so gross wie das Architektenhonorar. Bei komplexen Gebäuden mit viel Haustechnik nimmt der Anteil der Spezialistenhonorare zu. Zusammengezählt können sie hier gleich gross sein oder sogar noch grösser.

Die Honorarordnungen der Spezialisten (z. B. SIA 108) bilden zusammen mit derjenigen der Architekten (SIA 102) eine Familie. Sie sind weitgehend modular aufgebaut. Besonders der Gesamtleiter des Planungsteams und der Projektmanager der Bauherrschaft wissen diesen Komfort der Einheitlichkeit zu schätzen, weil sie ständig mit Verträgen aller Fachgebiete konfrontiert sind. Die Honorarformel beispielsweise ist überall gleich konzipiert und besteht aus den an anderer Stelle (Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; Absatz «Die Formel für den Kostentarif») erläuterten Faktoren wie Schwierigkeitsgrad n, Leistungsanteil q und so weiter. Die honorarberechtigte Bausumme umfasst in der Regel die Bauteile des entsprechenden Fachgebiets. Beim Bauingenieur beispielsweise sind die statischen Bauteile honorarberechtigt, beim Heizungsplaner die Heizungsanlage und so weiter.

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A. Der Bauingenieur

Das Bauingenieurhonorar beträgt typischerweise ungefähr einen Drittel des Architektenhonorars. Unter den Honoraren der Spezialisten ist es meistens das grösste. Aus der Familie der Honorarordnungen ist die SIA-Ordnung 103 massgebend für die Leistungen und Honorare der Bauingenieure. Diese Ordnung umfasst das gesamte Tätigkeitsspektrum dieser Berufsgattung, von Alpentunneln über Talsperren und Autobahnbrücken bis zu gewöhnlichen Hochbauten.

Gesamtleiter oder Spezialist

Je nach der Art des Bauvorhabens kann der Bauingenieur zwei unterschiedliche Funktionen einnehmen. Bei den teilweise gigantischen Tiefbauprojekten ist er in der Regel der Gesamtleiter. In der SIA-Ordnung 103 spricht man davon, dass er für «Ganze Bauwerke» zuständig sei. Im normalen Hochbau jedoch ist der Bauingenieur ein Spezialist und nicht der Gesamtleiter. Er kümmert sich primär um das Tragwerk sowie allenfalls um Dinge wie Baugrubenabschlüsse oder Grundwassermassnahmen. Für diese Tätigkeit («Ingenieur als Spezialist») kommen nur einzelne Abschnitte der SIA-Honorarordnung 103 zur Anwendung, insbesondere der Art. 4.2 (SIA 103) aus dem Leistungsbeschrieb.

Von allen Planern im Bauwesen haben wohl Architekt und Bauingenieur die komplexeste und engste Art der Zusammenarbeit. Das kostenmässig wichtigste Leistungsverzeichnis bei Hochbauten, dasjenige des Baumeisters, erstellen die beiden gemeinsam. Der Bauingenieur bearbeitet die Tragwerksteile, der Architekt den Rest (Kanalisation, Mauerwerk, Gerüst etc.). Auch die Bauleitung ist fein abgestimmt. Der Architekt ist in der Regel zuständig für die örtliche Bauleitung, der Bauingenieur führt ergänzend bei den meisten statischen Bauteilen die sogenannte Baukontrolle durch. Es gibt aber auch Bauteile wie Pfahlfundationen oder Baugrubenabschlüsse, wo der Bauingenieur allein für die Bauleitung zuständig ist.

Für Laien der Bauwirtschaft und somit für die meisten Bauherrschaften mag das verwirrend tönen. In der Praxis gibt es aber kaum jemals Probleme mit der Arbeitsaufteilung. Die Gebräuche der Zusammenarbeit sind den Beteiligten in vielen Jahrzehnten in Fleisch und Blut übergegangen.

Honorarfragen

Honorarverhandlungen mit Bauingenieuren gestalten sich meistens problemlos. Gemäss meinen Erfahrungen wissen diese Baufachleute sehr gut über ihre Kosten Bescheid. In kurzer Zeit können sie ein Angebot für Planungsleistungen ausarbeiten. Sofern nicht pauschale Honorare vereinbart werden, geht es wie bei den Architekten in erster Linie darum, den Schwierigkeitsgrad n in der Honorarformel festzulegen. In der SIA-Honorarordnung 103 gibt es dafür zwar eine Tabelle mit Richtwerten, aber diese ist eher noch weniger aussagekräftig als die entsprechende bei den Architekten. Tragwerke mit «einfacher» Struktur haben beispielsweise den Schwierigkeitsgrad 0.8, solche mit «normaler» Struktur kommen auf 1.0 (siehe nachfolgende Tabelle). Was in Worten ausgedrückt fast gleich tönt, ergibt einen Honorarunterschied von nicht weniger als 20%. Verhandlungen unter Marktbedingungen über den Schwierigkeitsgrad sind daher unerlässlich.

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Bauingenieur als Spezialist
Schwierigkeitsgrade n (für Projekt und Baukontrolle) bei zwei ausgewählten Tragkonstruktionen im Hochbau (gemäss Art. 7.7 SIA 103; Text gekürzt)

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Hinsichtlich des Leistungsumfangs sind zwischen Bauingenieur und Architekt in der Regel nur wenige Schnittstellen zu klären. In gewissen Fällen kann beispielsweise darüber diskutiert werden, ob eine Kanalisation anstelle vom Architekten durch den Bauingenieur geplant werden soll. Fachlich kommt es auf das gleiche heraus, nicht unbedingt aber honorarmässig: Ohne anderweitige Vereinbarungen dürfte es günstiger sein, den Architekten zu beauftragen.

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B. Die Haustechnikplaner

Die Haustechnik setzt sich zusammen aus den elektrischen Installationen und den Installationen für HLS (Heizung, Lüftung, Sanitär). Je nach Gebäude ist der Anteil der Installationen und der damit verbundenen Planungshonorare unterschiedlich. Als grober Richtwert für normale Projekte kann angenommen werden, dass das Elektroplanerhonorar einerseits sowie die zusammengerechneten Honorare für Heizung / Lüftung / Sanitär andererseits je etwa fünf- bis zehnmal kleiner sind als das Architektenhonorar.

Alle Fachgebiete der Gebäudeinstallationen richten sich nach der gleichen Honorierungsgrundlage, der SIA-Ordnung 108. Der Leistungsbeschrieb dieser Ordnung ist universell für alle Installationen verwendbar. Je nach Fachgebiet leicht unterschiedlich ist jedoch die Gewichtung der Teilleistungen in der Leistungstabelle. Die Vorprojektphase hat beispielsweise bei der Lüftung mit einem Gewicht von 12% ein grösseres Gewicht als die Sanitärplanung mit 6%. Auch die Einstufung der Schwierigkeitsgrade muss bei einem gegebenen Gebäudetyp nicht für alle Fachgebiete zwangsläufig gleich sein (siehe Tabelle unten).

Nachträglich erschienen zur SIA-Ordnung 108 sind Ergänzungen zu Spezialgebieten, die allenfalls für Honorarfragen auch relevant sein können: SIA-Ordnung 180/1 «MSR-Technik und Gebäudeautomation» sowie SIA-Ordnung 111/3 «Besondere Fachkoordination für Gebäudeinstallationen» (siehe auch Absatz «Fachkoordination» im Abschnitt 7.7 «Die Projektorganisation»).

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Haustechnikplanung
Schwierigkeitsgrade n bei einigen ausgewählten Bauwerksarten (Normalfall)
(gemäss Art. 7.14 SIA 108)

k8-7b


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Reduzierter Leistungsumfang

Bei Vertragsverhandlungen wird recht häufig darüber diskutiert, den Leistungsanteil q der Haustechnik-Spezialisten zu reduzieren, von 100% auf beispielsweise 85%. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man dies erreichen kann. Es ist denkbar, dass auf die sogenannte Fachbauleitung der Spezialisten verzichtet wird und der örtliche Bauleiter des Architekten dieses Gebiet zusätzlich abdeckt. Man kann auch in Betracht ziehen, einer entsprechend fähigen Ausführungsunternehmung die Erstellung der Ausführungsunterlagen zu übertragen. Der Fachplaner schaut ihr bei diesem als «geführte Unternehmerplanung» bezeichneten Verfahren lediglich über die Schultern (siehe auch Abschnitt 8.9B «Beispiel Honorare im Kostentarif»; Absatz «Haustechnik»). Bei der geführten Unternehmerplanung darf man aber nicht ausser acht lassen, dass damit zwar die Planerhonorare sinken, nicht notwendigerweise aber die gesamten Baukosten. Die Planungstätigkeiten verschwinden nicht, sie werden lediglich vom Planer zum Unternehmer verlagert.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Vertragsverhandlungen über reduzierte Leistungen der Haustechnikplaner vom Gesamtleiter durchgeführt werden müssen. Der nichtprofessionellen Bauherrschaft fehlen dazu schlicht die Kenntnisse.

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8.8 Spezielle Vertragsformen

In diesem Abschnitt behandeln wir spezielle Arten der Vertragsgestaltung, die von der Einzelbeauftragung im Kostentarif, der gewöhnlichen Vertragsform, abweichen. Dazu gehören das Generalplanermodell und sein Gegenstück, die Abspaltung von Architektenleistungen vom Gesamtauftrag. Wir gehen ferner ein auf pauschale Honorarverträge mit oder ohne Bonus sowie auf Planungsleistungen nach Aufwand (Zeittarif). Den Abschluss bildet die neueste Schöpfung, das Leistungsmodell 95.

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A. Das Generalplanermodell

Beim Generalplanermodell wird für alle oder einen grossen Teil der Planungsleistungen (Architekt, Bauingenieur, Haustechnikplaner) mit dem sogenannten Generalplaner ein einziger Vertrag abgeschlossen. Obwohl dieses Modell in der Praxis eine erhebliche Bedeutung hat, wird es in der SIA-Honorarordnung 102 (Architekten) nur am Rande erwähnt. Im Artikel 3.4.2 SIA 102 wird von der Gesamtbeauftragung des Architekten gesprochen, falls er als Generalplaner auftritt. Er könne die Leistungen selber erbringen oder an Spezialisten weitervergeben.

Auf dem Markt gibt es verschiedene Arten von Generalplanern. Die echten, wenn man es so sagen darf, sind jene, die den grössten Teil der Leistungen auch selber erbringen. Das kann beispielsweise ein grösseres Architekturbüro mit einer eigenen Haustechnikabteilung sein, das nur die Bauingenieurleistungen weitervergibt. Daneben gibt es Generalplaner, die vor allem als Agenten tätig sind. Managementtheoretiker würden sie vielleicht als «virtuelle» Generalplaner bezeichnen. Sie beschränken sich in erster Linie auf die Gesamtleitung und kaufen den grössten Teil der Spezialistenleistungen ein.

Aus der Sicht der Bauherrschaft ist eine Gesamtbeauftragung grundsätzlich verlockend, wenigstens auf den ersten Blick. Sie glaubt gerne den Argumenten der Generalplaner, dass damit alle Nahtstellen zwischen den einzelnen Planungsleistungen abgedeckt seien, insbesondere was die Haftung betreffe. Auch der administrative Aufwand ist für den Auftraggeber kleiner. Die folgenden Punkte sollte die Bauherrschaft allerdings auch kennen, wenn sie das Generalplanermodell in Betracht zieht.

Generalplanerzuschlag

In der Honorarordnung der Architekten ist im Artikel 7.16.4 (SIA 102) vorgesehen, dass der Architekt bei einer Gesamtbeauftragung einen Zuschlag zu seinem Honorar verlangen kann (üblicherweise etwa 10%). In der Praxis ist dieser Zuschlag aber nicht immer durchsetzbar. Die Gesamtleitung des Planungsteams ist im normalen Architektenhonorar nämlich schon eingeschlossen. Die sachkundige Bauherrschaft sieht nur schwer ein, welche zusätzlichen Aufwendungen mit dem Generalplanerzuschlag abzugelten seien.

Auf Bauherrenseite wird im Gegenteil gelegentlich argumentiert, dass eine Gesamtbeauftragung günstiger sein sollte als Einzelbeauftragungen und keineswegs teurer. Im Zusammenhang mit dieser Streitfrage erinnere ich mich an den Finanzchef eines schweizerischen Industrieunternehmens. In einem Ausbruch von Heiterkeit hat er einmal festgestellt, dass es wohl nur im Bauplanungsgewerbe vorkomme, dass es anstelle eines Mengenrabattes einen Mengenzuschlag gäbe. Vor allem bei «echten» Generalplanern ist daher meines Erachtens das Ansinnen, über einen Generalplanerrabatt zu verhandeln (statt über einen Zuschlag), nicht unrealistisch und schon gar nicht ehrenrührig.

Anspruchvolle Vertragsverhandlungen

Es ist viel anspruchsvoller für eine Bauherrschaft, einen Generalplanervertrag auszuhandeln als Verträge mit Einzelplanern. Bei der Beauftragung von Einzelfirmen für die Bauplanung hat die Bauherrschaft normalerweise in der Person des Architekten einen Ratgeber, wenn es gilt, die Spezialistenverträge abzuschliessen. Beim Generalplanermodell entfällt dieser Vorteil. Der Generalplaner trachtet hier verständlicherweise danach, bei allen Planungsleistungen für sich die besten Konditionen herauszuholen.

Fazit

Gesamthaft gesehen, ist das Generalplanermodell keine schlechte Sache. Meiner Ansicht nach ist es speziell dann zu empfehlen, wenn auf Seite der Bauherrschaft genügend Fachkompetenz vorhanden ist, um den Vertrag im Detail zu verhandeln, und sie sich nicht damit begnügen muss, den ersten Entwurf kommentarlos (und mehr oder weniger unwissend) zu unterzeichnen. Der nicht sachkundige Bauherr jedoch fährt mit der Einzelbeauftragung der Planer vermutlich besser.

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B. Abspaltung von Architektenleistungen

Es sind nicht alle Architekten in der Lage, die gesamten Architektenleistungen nach SIA 102 mit der gleichen hohen Fachkompetenz zu erbringen. Das Kerngebiet der Architekten ist die Planung, auch als Projektierung oder Entwurf bezeichnet. Einige beschränken sich möglicherweise nur darauf und betätigen sich gar nicht auf dem Gebiet der Bauausführung, andere betreiben zwar Ausführung, aber wesentlich weniger professionell als die Planung. All dies ist kein Nachteil, wenn für die Realisierung eine Generalunternehmung beigezogen wird. Anders sieht es aus, wenn das Generalunternehmermodell nicht in Frage kommt und die Ausführung mit Einzelunternehmern gewählt wird. Dann muss die Bauherrschaft nach Wegen suchen, um Teile der Architektenleistung vom Hauptauftrag abzuspalten und spezialisierten Firmen zu übertragen. Einige Möglichkeiten betrachten wir nachfolgend etwas genauer.

Kostenwesen

Es kommt zunehmend häufiger vor, dass während der Planung für die Kostenermittlung eine spezialisierte Baukostenfirma beigezogen wird, speziell dann, wenn die Elementmethode (siehe Kapitel 10) angewendet werden soll. Es ist auch denkbar, dass die Bauherrschaft nicht nur die Kostenermittlung an eine Spezialfirma delegiert, sondern gleich das ganze Kostenwesen (einschliesslich Ausschreibungen, Vertragswesen und Schlussabrechnung).

Bauleitung

Es ist auch möglich, die Bauleitung (Führung der Baustelle) abzuspalten und als separate Leistung zu beauftragen. Unter anderem kommen selbständig erwerbende Bauleiter dafür in Frage.

Kostenwesen und Bauleitung zusammen

Spezialfirmen, die das Leistungspaket von Kostenwesen und Bauleitung zusammen anbieten, bezeichnen sich etwa als «bauleitende Architekten». Sie erbringen im Auftragsverhältnis diejenigen ausführungsorientierten Architektenleistungen, die beim Generalunternehmermodell normalerweise im Werkvertrag des Generalunternehmers enthalten sind (siehe Abschnitt 12.4 «Die Architektenhonorare beim GU-Modell»). Kostenwesen und Bauleitung können (in seltenen Fällen) auch an zwei verschiedene Spezialfirmen vergeben werden. Der Architekt als Planer und Gesamtleiter hat in diesem Fall zwei Spezialisten zur Hand: den Kostenspezialisten während praktisch der ganzen Projektdauer und den Bauleiter während der Bauausführung. Eine derartige Zusammenarbeit kann gemäss meinen Erfahrungen fachlich durchaus funktionieren. Sie neigt aber zur Trägheit, weil der Informationsfluss zwischen drei unabhängigen Firmen aufrechterhalten werden muss. Die Bauherrschaft hat es nicht mit einem allwissenden Gesamtleiter zu tun, sondern mit drei Spezialisten, die sich ständig absprechen müssen.

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C. Pauschalhonorare und Konzepte mit Bonus – Malus

Das normale Honorierungssystem der Bauwirtschaft, der Kostentarif, hat einen erheblichen Nachteil: Nur was kostet, gibt Honorar. Sparen wird buchstäblich nicht honoriert. Dies gilt für alle Planer, nicht nur für den Architekten. Für einen Elektroplaner beispielsweise ist die Rechnungskontrolle vielfach sehr aufwendig. Es ist für ihn frustrierend, dass sein Honorar um so kleiner wird, je besser er kontrolliert.

Es gibt Möglichkeiten, wie man diesem Mangel entgegentreten kann. Ein erster Schritt in die richtige Richtung sind pauschale Honorare, die auch in der Honorarordnung der Architekten als Möglichkeit erwähnt werden (Art. 5.2.2 SIA 102). Damit erreicht man immerhin, dass Einsparungen nicht bestraft werden. Man kann aber noch einen Schritt weitergehen und Einsparungen mit einem Bonus honorieren. Nachfolgend gehen wir auf die verschiedenen Varianten näher ein.

Pauschale Honorare

Vielfach ist es nicht möglich, bereits bei der Auftragserteilung ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, selbst wenn vorgängig eine Projektdefinition durchgeführt worden ist. Die Unsicherheiten über den Investitionsumfang sind zu diesem Zeitpunkt noch zu gross. Daher werden die Honorare während der Planungsphase meistens im Kostentarif abgerechnet. Erst wenn der Kostenvoranschlag genehmigt ist, werden die Honorare für die Bauausführung pauschal vereinbart. Dies betrifft etwa zwei Drittel der gesamten Honorarsumme.

Honorare mit Bonus

Beim Bonus-System kommt zusätzlich zum Pauschalhonorar noch hinzu, dass der Planer von Einsparungen während der Bauausführung in einer angemessenen Form profitiert. In der Theorie ist das ein bestechender Ansatz, der allerdings in der Praxis nicht immer ganz einfach umzusetzen ist. Einige Fachleute sind sogar der Ansicht, dass nicht sachkundige Bauherrschaften besser die Finger davon lassen sollten.

Für sachkundige (oder sachkundig vertretene) Bauherren jedoch ist das Bonus-System ein sehr effizientes Modell, mit dem sich die Baukosten in erheblichem Ausmass beeinflussen lassen. Persönlich habe ich mit ihm sehr gute Erfahrungen gemacht. Richtig angewendet, wird es nicht nur vom Auftraggeber, sondern auch von den beauftragten Planern ausgesprochen geschätzt.

Bei der Implementierung eines Bonus-Systems sind eine ganze Reihe von Fragen zu klären. Zuerst legt man fest, welche Planer in das System eingebunden werden sollen. Neben dem Architekten bietet sich in erster Linie der Bauingenieur an, seltener die Haustechnikplaner. Dann wird pro Planer die sogenannte bonusberechtigte Bausumme festgelegt. Darunter versteht man diejenigen Positionen aus dem Kostenvoranschlag (KV), welche für die Ermittlung des Bonus herangezogen werden sollen. In der Regel sind jene Positionen bonusberechtigt, die vom entsprechenden Planer auch beeinflussbar sind. Beim Architekten trifft dies auf einen grossen Teil der Positionen des Kostenvoranschlags zu. Nicht berücksichtigt werden meistens die Baunebenkosten und (natürlich) die Honorare selber, gelegentlich auch die Haustechnik, einzelne Vorbereitungsarbeiten oder gewisse Betriebseinrichtungen. Die bonusberechtigte Summe ist beim Architekten somit oft kleiner als die honorarberechtigten Baukosten (siehe Abschnitt 8.3 «Die Honorarberechnung im Kostentarif»; Absatz «Honorarberechtigte Baukosten B»). – Beim Bauingenieur stimmen bonusberechtigte Summe und honorarberechtigte Baukosten häufig überein.

Was ist nun eine Einsparung? Eine Einsparung liegt dann vor, wenn ein genau definiertes Ausführungsprojekt im Vergleich zum Kostenvoranschlag (KV) günstiger ausgeführt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der KV nicht zu viele Reserven (sogenannte Ausmassreserven) enthält, weil es für die Planer sonst keine Kunst ist, Einsparungen zu erzielen. Für die Ermittlung des Bonus fallen nur jene Positionen des KV in Betracht, die als bonusberechtigt deklariert worden sind. Keinen Einfluss auf den Bonus haben Projektänderungen, die von der Bauherrschaft angeordnet werden (Minderleistungen und Zusatzleistungen).

Gemäss diesen Präzisierungen zur Bonus-Berechnung kann man sich durchaus den Fall vorstellen, dass bei den bonusberechtigten Positionen die Schlussabrechnung 5% höher liegt als der Kostenvoranschlag und die Planer immer noch einen Bonus bekommen, weil die Bauherrschaft viele Mehrleistungen (Projektänderungen) veranlasst hat. Bonus-Systeme erfordern eine spezielle Buchhaltung, da der Kostenvoranschlag und insbesondere die bonusberechtigte Summe hinsichtlich Mehr- und Minderleistungen ständig aktualisiert werden müssen. Das nachfolgende Beispiel zeigt ein derartiges Mutationsprotokoll. Ein ähnliches Überwachungssystem findet man bei Werkverträgen mit General- und Totalunternehmern, wo die Werkvertragssumme bei Projektänderungen auch angepasst wird (Teil III; Abschnitt 18.2 «Anpassungen des Werkpreises»).

Eine letzte Frage, die beim Bonus-System zu klären ist, betrifft die Ausgestaltung des Verteilschlüssels: Welcher Anteil der Kostenunterschreitung kommt den Planern zugute? Meines Erachtens soll der Sparanreiz für sie relativ gross sein, sonst verzichtet man besser auf die aufwendige Übung. Der Bonusanteil pro Planer kann durchaus 20% der eingesparten Summe betragen. Im Gegenzug ist es zulässig, das (pauschale) Basishonorar etwas knapp anzusetzen. Grundsätzlich darf das Basishonorar um so tiefer sein, je höher der prozentuale Bonus festgelegt wird. – Das Grundprinzip der Abrechnung von Planerhonoraren mit Bonus (gezeigt am Beispiel des Architektenhonorars) ist ebenfalls unten dargestellt.

Kleinprojekte wie Einfamilienhäuser oder kleinere Umbauten verlangen ganz einfache Bonus-Systeme. Hier kann eine Vereinbarung beispielsweise darin bestehen, dass der Bauherr dem Architekten zusätzlich zum (pauschalen) Honorar einen Bonus von 1 000 Fr. in Aussicht stellt, wenn er den Kostenvoranschlag um 3% unterschreitet. Ein etwas ausgeklügelteres Konzept einer Bonus-Vereinbarung befindet sich im Abschnitt 8.9A «Beispiel Honorarfragen Einfamilienhaus»; Buchstabe D: Bonus.

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Planerhonorare mit Bonus
Beispiel eines Mutationsprotokolls bei Projektänderungen

k8-8a

Architektenhonorar mit Bonus
Beispiel einer Honorarabrechnung

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Bonus–Malus

Die logische Ergänzung zum Bonus ist der Malus. Der Architekt muss hier im Ausmass des Verteilschlüssels Kostenüberschreitungen mittragen. Damit eine kleine Überschreitung noch nicht zu einem Honorarabzug führt, kann ein Toleranzband festgelegt werden. Erst wenn der aktualisierte Kostenvoranschlag beispielsweise um 2% überschritten wird, tritt der Malus-Effekt in Funktion.

Im Zusammenhang mit der Malus-Diskussion darf daran erinnert werden, dass die Gerichtspraxis bei ganz normalen Planeraufträgen eine Art automatischen Malus vorsieht, wenn der Kostenvoranschlag erheblich überschritten wird. Nehmen wir an, ein Architekt überziehe den Kostenvoranschlag um mehr als 10%. Ein Gericht wird ihn mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu verknurren, die über dem Toleranzband von 10% liegenden Kosten zu übernehmen, vielleicht nur teilweise, möglicherweise aber sogar vollständig.

Gemäss meinen Erfahrungen sind die Sparanreize beim reinen Bonus-System so gross, dass es sich erübrigt, auch einen Malus vorzusehen.

Fazit

Gesamthaft gesehen, eliminieren die beschriebenen Korrekturen am reinen Kostentarif, das Pauschalhonorar sowie die Konzepte mit Bonus und Malus, einen wesentlichen Nachteil dieser Honorarberechnung: sie bestrafen das Kostensparen nicht. Eine Garantie für ein kostenbewusstes Vorgehen in der Planungsphase und somit für objektiv günstige Kosten sind sie aber nicht. Dafür braucht es ganz andere Verfahren, insbesondere die Gesamtleistungsausschreibung (siehe Teil III). Hier sind die Anreize zum kostenbewussten Planen wesentlich höher.

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D. Honorierung nach dem Zeitaufwand

Neben dem Kostentarif hat der Zeittarif eine gewisse Bedeutung im Planungsgewerbe. Im Unterschied zum Kostentarif ist er ausgesprochen einfach zu verstehen: Das Honorar (ohne Nebenkosten) errechnet sich aus der geleisteten Arbeitszeit in Stunden, multipliziert mit den vereinbarten Stundenansätzen.

Im folgenden gehen wir näher darauf ein, wie der Zeittarif bei den Architektenleistungen angewendet wird. Die Honorierung der Spezialisten ist ganz ähnlich geregelt.

Stundenansätze

Das Prinzip der Honorarberechnung nach dem Zeitaufwand ist in der SIA-Honorarordnung 102 (Architekten) im Artikel 6 beschrieben. Im Zentrum des Honorierungskonzepts stehen die Stundenansätze. Massgebend für den Stundenansatz sind die Funktionen der Projektmitarbeiter: Architekt, Bauleiter, Sekretariatspersonal etc. Je nach Qualifikation sind pro Funktion verschiedene Stufen möglich: Stufe 1 ist die niedrigste, Stufe 3 die höchste. Bei einem Bauleiter beispielsweise reicht das Spektrum von 90 Fr./Std. (Stufe 1) bis 125 Fr./Std. (Stufe 3). Am Anfang eines Projektes werden die Funktionen und Stufen der Projektmitarbeiter festgelegt. Die Stundenansätze der verschiedenen Funktionen werden vom SIA periodisch an die Teuerung angepasst.

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Honorierung im Zeittarif
Stundenansätze ausgewählter Funktionen in Fr./Std. (Tarif 1998)

k8-8c

Quelle: Grundlagen für die Honorierung für das Jahr 1998
(herausgegeben vom SIA)

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Anwendung

Der Zeittarif wird vor allem bei kleinen Projekten angewendet (Umbauten, Sanierungen etc.). Im Artikel 6.1 SIA 102 werden als Limite honorarberechtigte Baukosten von 100 000 Fr. angegeben. Typische Leistungen im Zeittarif sind ferner Zusatzleistungen, die nicht in den normalen Grundleistungen der Architekten eingeschlossen sind. Es ist wenig bekannt, dass man auch grosse Projekte mit mehreren 100 000 Franken Honorarsumme im Zeittarif abwickeln kann. Diese Lösung wird etwa dann gewählt, wenn es schwierig ist, sich bei der Honorierung im Kostentarif im voraus auf die Konditionen zu einigen. Als Sicherheitsmassnahme wird die maximale Honorarsumme meistens begrenzt. Im Abschnitt 8.9C «Beispiel Honorare im Zeittarif» gehen wir näher darauf ein.

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E. Das Leistungsmodell 95

Das Leistungsmodell 95 ist, wie es bereits die Jahreszahl im Namen andeutet, eine Innovation unter den Honorierungsmodellen. Es hätte auf das Jahr 1995 in Kraft gesetzt werden sollen, was aber aufgrund teilweise heftiger Widerstände aus Architektenkreisen nicht möglich gewesen ist. Die aktuelle Version (Sommer 1996) ist immer noch ein Arbeitsdokument und befindet sich voraussichtlich bis 1998 in (verlängerter) Vernehmlassung.

Das Leistungsmodell 95 (abgekürzt LM 95) ist für die SIA-Welt zwar eine Neuheit, es enthält aber nichts, was im Markt nicht schon vorher fest etabliert gewesen wäre. Das LM 95 ist somit nichts anderes als eine längst fällige Reaktion auf Entwicklungen in der Bauwirtschaft. Es zeichnet sich durch drei zentrale Merkmale aus: (1) es ist ein Generalplanermodell mit einem einzigen, umfassenden Planungsvertrag, (2) die Leistungen der Planer werden projektspezifisch mittels sogenannter Leistungsmodule definiert, und (3) die Honorierung wird nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert und ist unabhängig von den Baukosten. Im folgenden gehen wir näher auf diese Eigenschaften ein.

Merkmal 1: Gesamtauftrag an Planungsteam

Beim LM 95 schliesst die Bauherrschaft für die Gesamtheit der Planungsleistungen einen einzigen Vertrag ab. Dieses Prinzip ist innerhalb der Bauplanungsbranche unter der Bezeichnung «Generalplanermodell» seit langem bekannt (siehe weiter vorne in diesem Abschnitt; Buchstabe A. Das Generalplanermodell). Es ist bereits mit den alten Honorarordnungen SIA 102 ff. möglich gewesen. Die Gesamtbeauftragung wird von grossen Planungsfirmen regelmässig praktiziert, aber auch von Generalunternehmern, die selber die Planungsleistungen anbieten (Totalunternehmermodell). Das Besondere am LM 95 ist lediglich die Tatsache, dass sich das Prinzip des Gesamtauftrags an eher kleine Firmen richtet. Man geht davon aus, dass sich diese für konkrete Planungsaufgaben zu projektbezogenen, massgeschneiderten Planergemeinschaften zusammenschliessen. Das LM 95 stellt denn auch einen Formularvertrag zur Verfügung, den «Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft», der für diese Vereinbarung verwendet werden kann.

Merkmal 2: Projektbezogener Leistungsbeschrieb

Die Planerleistungen werden gemäss LM 95 projektbezogen festgelegt. Dies ist ein Unterschied zum mehrheitlich standardisierten (nicht projektbezogenen) Leistungsbeschrieb der alten SIA-Honorarordnungen 102 ff.

Die Gesamtleistung wird in Phasen und Module gegliedert. Es gibt fünf Phasen von der «Strategischen Planung» bis zur «Nutzung». Für die Konzeption der Module stellt das LM 95 ein Hilfsmittel in Form einer Tabelle zur Verfügung («Phasengliederung, Leistungsmodule»). Für über siebzig Leistungsmodule werden in diesem Dokument mögliche Inhalte auflistet (siehe nachfolgendes Beispiel). Der Umfang der im LM 95 definierten Planungsleistungen geht über den Bereich der alten Honorarordnungen hinaus und umfasst ebenfalls Planungstätigkeiten, die der eigentlichen Bauplanung vor- und nachgelagert sind (Projektvorbereitung, Nutzung etc.).

Die projektbezogene Definition der Planerleistungen ist zweifellos ein richtiger Ansatz. Bei der Besprechung des normalen Architektenvertrags haben wir auf viele typische Punkte hingewiesen (siehe Abschnitt 8.4 «Der gute Weg zu marktgerechten Architektenhonoraren»; Absatz «Grundsatz 2: Leistungen des Architekten präzisieren»), die auch bei der Anwendung der SIA-Honorarordnung 102 ff. projektbezogen festgelegt werden sollen. Sinnvoll ist es auch, die Planerleistungen für die Inbetriebsetzung und die Bewirtschaftung (Nutzung) besser zu spezifizieren.

Allerdings zweifle ich daran, ob die Projektvorbereitung in den Vertrag für die Bauplanung eingeschlossen werden soll. Meines Erachtens ist dafür ein separater Vertrag eher angezeigt. Dies wird vielfach auch von grossen Planungsfirmen so praktiziert, die selber Beratungsdienstleistungen für die Projektdefinition (Feasibility-Studie) anbieten. Meistens hat man nämlich vor der abgeschlossenen Projektdefinition kaum eine konkrete Vorstellung über das Bauvorhaben. Ohne diese kann man aber die am besten geeigneten Bauplaner nicht auswählen, und schon gar nicht ist es möglich, deren Leistungen und Honorare festzulegen.

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Leistungsmodell 95
Beispiel eines Leistungsmoduls

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Merkmal 3: Baukostenunabhängige Honorierung

Das Leistungsmodell 95 bringt die Abkehr vom (bausummenabhängigen) Kostentarif und somit den Verzicht auf die sogenannten SIA-Tarife für Planerleistungen. Nicht eine Formel bestimmt das Honorar, sondern eine betriebswirtschaftliche Vorkalkulation des Aufwandes. Das Honorar ist unabhängig von den Baukosten und richtet sich nur nach den Arbeitsmethoden und der Kostenstruktur des Anbieters. Mit anderen Worten: Es richtet sich nach dem Markt. Der Verzicht auf die baukostenabhängige Honorierung mittels Honorarformel ist zu begrüssen. Es gibt keinen Grund, wieso Planerhonorare nicht nach rein marktwirtschaftlichen Kriterien festgelegt werden können. In Ländern wie den USA kann man sehen, dass dies in der Praxis durchaus funktioniert. Hier sind Honorarordnungen mit Tarifregelungen nicht nur verpönt, sondern sogar verboten. Durch die Abkehr von den SIA-Tarifen gleicht sich das Bauplanungsgewerbe hinsichtlich der Honorierung anderen Branchen mit hochwertigen Dienstleistungen an, wo es nie Honorarkonventionen gegeben hat. Denken wir etwa an die Betriebsplanung oder das weite Feld der Unternehmensberatung. Das Honorar richtet sich hier nach der Leistung. Die wirklichen Könner ihres Faches finden selbst dann Aufträge, wenn sie (wie die Branchenleader) Honorare fordern, die einen Drittel über dem Durchschnitt liegen.

Fazit

Die Modellentwickler des SIA sind der Meinung, dass sich das neue Leistungsmodell 95 für Bauherren und Projekte aller Art eignet. Nun ist es unbestritten, dass es ein sehr mächtiges Instrument ist für die sachkundige, professionelle Bauherrschaft. Meiner Ansicht nach fahren jedoch Laien und Einmalbauherren vermutlich mit der alten SIA-Honorarordnung 102 (Architekten) besser. Allerdings sollten sie am Leistungsbeschrieb einige Modifikationen vornehmen, was in diesem Buch im Detail beschrieben wird (siehe Abschnitt 8.4 «Der gute Weg zu marktgerechten Architektenhonoraren»; Absatz «Grundsatz 2: Leistungen des Architekten präzisieren»). Dadurch kommen sie ebenfalls in den Genuss der wichtigsten Vorteile des Leistungsmodells 95, insbesondere des projektbezogenen Beschriebs der Planerleistungen und der pauschalen, nicht von der Bausumme abhängigen Honorierung.


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